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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 22.09.2021 - XII ZR 52/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XII ZR 52/20 |
| Entscheidungsdatum : | 22. September 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. April 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach selbst dann, wenn man für den Verjährungsbeginn auf die "Ereignisse im Jahre 2011" abstellen würde, die dann am 31. Dezember 2014 ablaufende Verjährungsfrist jedenfalls durch den am 29. Dezember 2014 bei dem Mahngericht eingegangen und am 7. Januar 2015 zugestellten Mahnbescheid gehemmt worden sei, stellt bezüglich der Verjährungsfrage eine selbständig tragende Hilfsbegründung dar, die ihrerseits mit einem eigenen Zulassungsgrund angegriffen werden muss (vgl. BGH Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02 - NJW-RR 2006, 124). Jedenfalls insoweit lässt die angefochtene Entscheidung keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkennen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 ZPO).
Wert: 66.478 EUR
Unterschrift
Dose Klinkhammer Günter
Botur Krüger
Vorinstanz
LG Hanau; 10.06.2016; 9 O 261/15 / OLG Frankfurt am Main; 17.04.2020; 2 U 88/16