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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 24.03.2005 - 10 W (pat) 41/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 10 W (pat) 41/02 |
| Entscheidungsdatum : | 24. März 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Gebrauchsmuster… (hier: Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren)
BPatG 152 10.99 hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin Püschel und den Richter Rauch
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat durch Beschluss vom 14. November 2001 einem von der Antragstellerin gegen das Gebrauchmuster … gerichteten Löschungsantrag stattgegeben und die Kosten des Löschungsverfahrens dem Antragsgegner auferlegt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin beantragt, die zu erstattenden Kosten auf 3.003,80 EUR festzusetzen. Im Rahmen der diesem Betrag zu Grunde liegenden Kostenaufstellung hat sie als Verfahrens- sowie als Verhandlungsgebühr ihrer Vertreter jeweils 2.160,00 DM (= 1.104,39 EUR) angesetzt. Diesen Betrag hat sie auf der Grundlage der Patentanwaltsgebührenordnung von 1968 unter Hinzufügung eines Teuerungszuschlags von 260% ermittelt, wobei sie die Höhe des Zuschlags ausgehend vom Beschluss des Bundespatentgerichts vom 3. März 1997 (BPatGE 38, 74) errechnet hat. In dieser Entscheidung sei für die Jahre 1968 bis 1994 ein Teuerungszuschlag von insgesamt 218 % anerkannt worden, was einem jährlichen Teuerungszuschlag von 8,385 % entspreche. Unter Fortführung dieser Rechtsprechung müsse der genannte Durchschnittszuschlag im vorliegenden Fall mit 31 (Zahl der Jahre von 1968 bis zur Antragstellung im Jahr 1999) multipliziert werden.
Durch Beschluss vom 10. Oktober 2002 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA die erstattungsfähigen Kosten auf insgesamt 2.682,12 EUR festgesetzt, wobei sie die Verfahrens- und die Verhandlungsgebühr jeweils mit 1.007,25 EUR (= 1.970,00 DM) bemessen hat. Zu dem von der patentanwaltlichen Gebührenforderung der Antragstellerin abgesetzten Betrag in Höhe von 194,28 EUR wird in den Beschlussgründen auf die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung des Bundespatentgerichts verwiesen, die unverändert Gültigkeit besitze. Die übrigen Absetzungsbeträge (insgesamt 127,40 EUR) betreffen die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß § 26 BRAGO und die Entschädigung für eine von der Antragstellerin durchgeführte Eigenrecherche.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin im Wege der Beschwerde. Die Zahlung einer Beschwerdegebühr hält die Antragstellerin nicht für erforderlich. Sie beantragt,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I aufzuheben und die Erstattungsfähigkeit der von der Gebrauchsmusterabteilung I abgesetzten Gebühren anzuerkennen.
Zur Begründung wiederholt sie ihre Argumente aus dem Kostenfestsetzungs-Verfahren vor dem DPMA und verweist ergänzend auf die in den markenrechtlichen Löschungsverfahren 28 W (pat) 226/00 und 33 W (pat) 33/00 ergangenen Beschlüsse des Bundespatentgerichts. Danach sei - bei Antragstellung im Jahr 1998 - ein Teuerungszuschlag von 270% als angemessen erachtet worden.
Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II.
Die Beschwerde ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
1. Eine Beschwerdegebühr ist nicht angefallen. Zwar ist durch das Gesetz zur Reform des Geschmacksmusterrechts vom 12. März 2004 (BGBl I S. 390) mit Wirkung vom 1. Juni 2004 für Beschwerden, die sich gegen Kostenfestsetzungs- Beschlüsse richten, eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR eingeführt worden (Nr. 401 200 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG). Diese neue Gebühr kommt jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Beschwerde bereits im November 2002 eingelegt worden ist, nicht zur Anwendung (vgl. § 13 Abs. 1 PatKostG). Vielmehr ist für Beschwerden, die nicht unter die genannte Neuregelung fallen, an der Rechtsprechung des Senats festzuhalten, wonach Kostenfestsetzungsbeschwerden auch nach dem am 1. Januar 2002 erfolgten Inkrafttreten des Patentkostengesetzes gebührenfrei geblieben sind (BlPMZ 2003, 242).
2. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Teuerungszuschläge können, soweit sie die vom DPMA zuerkannten Zuschläge übersteigen, nicht anerkannt werden.
Nach dem Senatsbeschluss vom 24. Juni 2002 (BPatGE 45, 166 - Informationsstand), auf dessen ausführliche Begründung Bezug genommen wird, ist bei der Berechnung der für das Tätigwerden eines Patentanwalts im patentamtlichen Gebrauchmusterlöschungsverfahren zu erstattenden Vergütung - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (vgl. BPatGE 26, 208; 27, 61, 73; 30, 36; 32, 162) - von den Festbetragsgebühren der von der Deutschen Patentanwaltskammer herausgegebenen "Gebührenordnung für Patentanwälte" (Ausgabe 1. Oktober 1968 - PAGO) auszugehen, wobei diesen Festbetragsgebühren entsprechend der Gebührenentwicklung bei den Rechtsanwälten und der Entwicklung der durchschnittlichen Gegenstandswerte im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren Teuerungszuschläge hinzuzurechnen sind. Wurde in einem Löschungsverfahren der Auftrag nach der zum 1. Juli 1994 wirksam gewordenen Erhöhung der Gebührensätze der BRAGO erteilt, ist es (im Anschluss an BPatG - 5. Senat -, Mitt. 1997, 220 = BPatGE 38, 74 i.V.m. Berichtigung in Mitt. 1997, 375) gerechtfertigt, der Verfahrensgebühr von 600,00 DM gemäß Abschnitt K VI Nr. 1 PAGO einen Teuerungszuschlag von 228% hinzuzurechnen. Daraus ergibt sich nach der genannten Senatsentscheidung der vom DPMA auch hier zuerkannte Gebührenbetrag von jeweils 1.970,00 DM (= 1.007,25 EUR) für das Verfahren und für die Verhandlung.
An dieser Rechtsprechung ist für den vorliegenden Fall unverändert festzuhalten. Insbesondere gibt die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung von Marken- Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts keinen Anlass für die Zubilligung eines höheren Teuerungszuschlags. Zwar hat der 33. Senat (Beschluss v. 17. Oktober 2000, 33 W (pat) 33/00) einen Teuerungszuschlag von 266%, gerundet auf 270%, angenommen. Er hat sich aber in der Begründung auf die oben genannte Entscheidung des 5. Senats bezogen, die von einem durchschnittlichen Steigerungssatz von 218%, der später rechnerisch auf 228% korrigiert worden ist, ausgeht. In dieser Entscheidung ist zwar auch eine reale Gebührensteigerung von 266,38% erwähnt; diese Zahl fließt aber neben anderen Prozentwerten in die Berechnung des durchschnittlichen Steigerungssatzes von 218% mit ein. Ein Teuerungszuschlag von 270% findet somit in der Entscheidung des 5. Senats keine Stütze.
In einem Beschluss vom 8. Mai 2002 hat der 28. Senat des Bundespatentgerichts (28 W (pat) 226/00) einen Teuerungszuschlag von 275% akzeptiert. Zur Begründung ist im wesentlichen auf den genannten Beschluss des 33. Senats mit der dargelegten Begründung und die allgemeine Einkommens- und Kostenentwicklung Bezug genommen, weshalb auch die Entscheidung des 28. Senats keinen überzeugenden Hinweis für eine Erhöhung des Teuerungszuschlags gibt. Im vorliegenden Fall besteht auch kein Anlass zur Erörterung der Frage, ob und in welcher Weise die Ablösung der BRAGO durch das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene RVG die Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltsgebühren in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren beeinflusst. Nach der Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG findet die BRAGO weiterhin Anwendung, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung einer Angelegenheit vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden ist. Da somit ein von der Antragstellerin im vorliegenden Fall betrauter Rechtsanwalt nicht nach RVG, sondern nach BRAGO hätte abrechnen können, erscheint es folgerichtig, auch einem Patentanwalt bei einer Auftragserteilung vor dem 1. Juli 2004 keine höheren Gebühren zuzubilligen.
3. Zu den übrigen im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Absetzungen (Pauschale gemäß § 26 BRAGO und Entschädigung für Eigenrecherche) hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen. Da nicht ersichtlich ist, weshalb die Kostenfestsetzung des DPMA hinsichtlich dieser Beträge unrichtig sein sollte, ist die Beschwerde auch insoweit zurückzuweisen.
4. Da die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde keinen Erfolg hat, ist sie gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 3 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2004 im Verfahren 10 W (pat) 40/02).
Schülke Püschel Rauch
Pr