BVerwG
29. Februar 2012
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BVerwG
13. April 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 29.02.2012 - 9 A 32/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 32/10 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Februar 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Februar 2012 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 28. Februar 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.