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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 22.10.2002 - 21 W (pat) 51/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 21 W (pat) 51/01 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Oktober 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 51/01 Verkündet am 22. Oktober 2002 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 47 361.7-45
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, der Richterin Dr. Franz sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Phys. Dr. Strößner
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
BPatG 154 6.70
Gründe
I
Die Patentanmeldung wurde am 1. Oktober 1999 unter der Bezeichnung "Lagerungsvorrichtungssystem" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 3. Januar 2002.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 G hat mit Beschluss vom 18. Mai 2001 die Anmeldung auf Grund mangelnder Patentfähigkeit zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Der geltende, am 18. Mai 2001 eingereichte Anspruch 1 lautet:
"Lagerungsvorrichtungssystem, umfassend a) einen Vorrichtungssockel (1) mit Befestigungsmitteln (2), an dem wenigstens ein Anschlussmittel (8) für eine Arbeitsgerätschaft zur Bereitstellung eines benötigten Betriebsmittels vorgesehen ist, b) ein Transportgestell (9) mit Befestigungsmitteln (10) und c) wenigstens zwei Lagerungsplatten (3a, 3b) zur Aufnahme eines Behandlungs- und/oder Untersuchungsobjekts mit Befestigungsmitteln (4a, 4b), von denen eine als Operationsplatte (3b) zur Durchführung eines operativen Eingriffs am Objekt und die andere als schwimmend gelagerte radiologische Lagerungsplatte (3a) mit wenigstens einem über einen Großteil ihrer Länge strahlentransparenten Bereich ausgebildet ist, die wahlweise mittels den ineinandergreifenden Befestigungsmitteln (2, 4a, 4b, 10) am Vorrichtungssockel (1) oder am Transportgestell (9) lösbar anbringbar sind."
Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, ein Lagerungsvorrichtungssystem anzugeben, das ein hohes Maß an Flexibilität bietet, so dass es sowohl im Operationssaal als auch bei radiologischen Untersuchungen eingesetzt werden kann (Beschreibung S 3, zweiter Abs, eingereicht am 18. Mai 2001).
Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinderisch. Sie führt dazu aus, dass aus der DE-AS 15 66 416, im Folgenden (1) genannt, und der Produktinfo der B… GmbH mit der Bezeichnung "Operationstisch-System BMT 500/1 Festeinbau. Ein System - Zwei Möglichkeiten - Kompatibel" vom November 1992, bestehend aus 4 Seiten, im Folgenden (2) genannt, keine Befestigungsmittel entnehmbar seien. Zudem sei die Tischverschiebung nach der Druckschrift (2) nur in einem Bereich von ca. 50 cm möglich, was auch ohne ein Befestigungsmittel erreicht werden könne. Demgegenüber sei die radiologische Lagerungsplatte nach der vorliegenden Anmeldung über den gesamten Bereich schwimmend verschiebbar und sie bestehe entgegen der Angaben nach der Druckschrift (2) aus einem einzigen Stück und sei über den gesamten Bereich strahlungstransparent.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den in der Anhörung am 18. Mai 2001 übergebenen Unterlagen (Patentanspruch 1, Beschreibung S 1 bis 3, 3a) im übrigen mit den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 2 und 4 bis 8 in entsprechend geänderter Reihenfolge sowie der ursprünglich eingereichten Beschreibung Seiten 4 bis 8 und einem Blatt Zeichnung, eingegangen am 7. September 2000, zu erteilen. II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist zwar neu, beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Er findet seine Stütze in dem am Anmeldetag eingereichten Anspruch 1 sowie der ursprünglichen Beschreibung Seite 4, Zeilen 15-21, Seite 5, Zeilen 31-34 und Seite 6, 2. Absatz.
Nach Merkmalen gegliedert hat der Patentanspruch 1 folgende Fassung:
a) Vorrichtungssockel (1) mit Befestigungsmitteln (2), b) Vorrichtungssockel (1) mit wenigstens einem Anschlussmittel (8) für eine Arbeitsgerätschaft zur Bereitstellung eines benötigten Betriebsmittels, c) Transportgestell (9) mit Befestigungsmitteln (10), d) wenigstens zwei Lagerungsplatten (3a,3b) mit Befestigungsmitteln (4a,4b), e) davon eine Operationsplatte (3b) und f) eine radiologische Lagerungsplatte (3a), die g) schwimmend gelagert ist, h) über einen Großteil ihrer Länge strahlentransparent ist, i) die Befestigungsmittel (2,4a,4b,10) der Komponenten des Systems greifen wahlweise lösbar ineinander. Aus der Druckschrift (2) ist ein Operations-Tisch-System bekannt, das einen als feste Säule bezeichneten Vorrichtungssockel (entspricht Merkmal a) teilweise), ein Transportgestell (entspricht Merkmal c) teilweise) und sieben verschiedene, wahlweise an der festen Säule oder dem Transportgestell lösbar anbringbare Tischplatten (entspricht Merkmal d) teilweise) aufweist. Die sieben verschiedenen Tischplatten sind für die Universal-Chirurgie (entspricht Merkmal e)), die Orthopädie/Traumatologie, Gynäkologie, Kinder-Chirurgie, Neuro-Chirurgie, Urologie und Radiologie (entspricht Merkmal f)) geeignet (vgl die Bilder in Blatt 3). Alle Platten sind strahlendurchlässig (entspricht Merkmal h)), und mittels einer Längsverschiebung (entspricht Merkmal g) teilweise) wird der problemlose Einsatz eines Bildverstärkers oder Röntgengeräts gewährleistet (vgl Blatt 3, li Sp).
Die auf Blatt 3 ganz rechts unten gezeigte radiologische Tischplatte nach (2) weist eine abnehmbare Kopfplatte auf. Die Anmelderin sieht hierin einen entscheidenden Unterschied zum Anmeldungsgegenstand, bei dem die Tischplatte aus einem Stück gebildet sei. Dieser Unterschied muss jedoch für die Beurteilung der erfinderischen Leistung außer Betracht bleiben, da die allgemeine Fassung des Patentanspruchs 1 sowohl Tischplatten, die aus einem Stück gefertigt sind, wie auch solche, die aus mehreren Teilen zusammengesetzt sind, einschließt. Auch der Vortrag der Anmelderin, wonach die anmeldungsgemäße radiologische Tischplatte über den gesamten Bereich strahlentransparent sei, geht zum einen über das ursprünglich offenbarte hinaus (vgl Merkmal h)) und zum andern ist aus der Druckschrift (2) bekannt, dass sämtliche dort angegebenen Tischplatten strahlendurchlässig sind (vgl Blatt 3, li Sp, erster Abs).
Wie den Bildern in der Druckschrift (2) zu entnehmen ist, überragen die Tischplatten den Vorrichtungssockel in weiten Bereichen. Um ein Abkippen der Tischplatten vom Vorrichtungssockel zu vermeiden, müssen, wie selbst ein Laie zu erkennen vermag, entsprechende Befestigungsmittel sowohl an den verschiedenen Tischplatten, wie auch am Vorrichtungssockel vorhanden sein. Erst durch diese ineinandergreifenden Befestigungsmittel werden die Tischplatten so auf dem Vorrichtungssockel befestigt, dass ein Patient sicher gelagert werden kann. Diese Befestigungsmittel sind für den Tausch einer Platte gegen eine andere der sieben verschiedenen Varianten lösbar ausgestaltet. Damit sind auch die verbliebenen Teile der Merkmale a) und d) sowie das Merkmal i) nahegelegt.
Nicht nur am Vorrichtungssockel muss ein entsprechendes Befestigungsmittel vorhanden sein, sondern auch am Transportgestell. Wie den beiden kleinen, links unten auf Blatt 2 der Druckschrift (2) gezeigten Figuren zu entnehmen ist, weist die Aufnahme für die Tischplatten ein gabelförmiges Profil auf, das sich beim Einfahren des Transportgestells um den oberen Bereich des Vorrichtungssockels legt. Durch Anheben dieser Gabel wird die Tischplatte auf das Transportgestell übernommen. Wie die Ausbildung des gabelförmigen Profils zeigt, überragen die Tischplatten die Gabel in weiten Bereichen. Den kleinen Zeichnungen in der Druckschrift (2) ist zwar nicht die genaue Ausgestaltung der Befestigungsmittel zu entnehmen. Aber für den Durchschnittsfachmann, einen Diplomingenieur oder Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, ist es naheliegend, sowohl am Transportgestell, wie auch an den Tischplatten geeignete Befestigungsmittel vorzusehen, um die Tischplatte gegen ein Abkippen während des Transports ausreichend zu sichern (entspricht dem verbliebenen Teil des Merkmals c)). Hierfür die an den Tischplatten bereits für das Verbinden mit dem Vorrichtungssockel vorhanden Befestigungsmittel einzusetzen und damit am Transportgestell ein dazu korrespondierendes Befestigungsmittel vorzusehen, liegt hierbei auf der Hand, da ansonsten an den Tischplatten ein weiteres Befestigungsmittel erforderlich wäre.
Für den Fall, dass aus ärztlicher Sicht die Anforderung an den Durchschnittsfachmann herangetragen wird, neben der aus der Druckschrift (2) bekannten Längsverschiebung bei der radiologischen Lagerungsplatte auch eine seitliche Verschiebbarkeit vorzusehen, also die Tischplatte schwimmend zu lagern, so wird der Durchschnittsfachmann diese zusätzliche Querverschiebung auf rein handwerkliche Weise realisieren und damit zum Merkmal g) gelangen. Im Übrigen hat die Anmelderin in der Anhörung vor der Prüfungsstelle eingeräumt, dass schwimmend gelagerte Tischplatten für die stationäre Verwendung bekannt seien. Diese Tatsache belegt ebenfalls, dass es sich bei der schwimmenden Lagerung nur um eine rein handwerkliche Weiterentwicklung der aus (2) bekannten Tischplatte handelt.
Das noch verbleibende Merkmal, wonach am Vorrichtungssockel Anschlussmittel für eine Arbeitsgerätschaft vorgesehen sind, kann die erfinderische Tätigkeit des Gegenstandes nach Anspruchs 1 nicht stützen, da der Durchschnittsfachmann entsprechende Anschlüsse für die notwendigen Betriebsmittel genau dort vorsehen wird, wo sie der Arzt für die Behandlung bzw. Operation benötigt. Für einen möglichst uneingeschränkten Zugang zu den Tischplatten sind sowohl feste über den Boden hervorstehende Versorgungsstationen wie auch flexible Versorgungsleitungen unbedingt zu vermeiden. Es bietet sich deshalb geradezu an, die Zuleitungen unterhalb des Fußbodens zum Vorrichtungssockel und in diesem zu entsprechenden Anschlussmitteln zu führen. Durch das Vorsehen von Anschlussmitteln wird eine hohe Flexibilität beim An- bzw. Abkoppeln der benötigten Betriebsmittel erreicht. Diese Art des Vorgehens ist dem Durchschnittsfachmann auf dem einschlägigen Fachgebiet bereits bekannt. Es wird hierzu auf die DE 197 51 329 A1, im Folgenden (3) genannt, verwiesen.
In dieser Druckschrift (3) kann ein Operationstisch mit Hilfe eines Zusatzmoduls, das Teil eines Gesamtsystems ist, erweitert werden. Dieses Zusatzmodul enthält eine elektrische Antriebseinheit, deren Energieversorgung über ein Anschlusskabel 44, das über einen Stecker 46 mit einer an der Tragsäule des Operationstisches angebrachten Buchse korrespondiert, zur Verfügung gestellt wird (vgl in (3) Sp 4, Z 11-19). Überträgt der Durchschnittsfachmann diese aus der Druckschrift (3) bekannte Lehre in naheliegender Weise auf das Operationstischsystem nach (2), so gelangt er zwangsläufig auch zum Merkmal b). Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 aus einer Zusammenschau der Druckschriften (2) und (3) sowie dem Fachwissen nahegelegt. Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar.
Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 und 4 bis 8 in entsprechend geänderter Reihenfolge müssen schon aus formalen Gründen (Antragsgrundsatz) mit dem Hauptanspruch fallen. Es ist im übrigen weder geltend gemacht worden noch ersichtlich, dass die Unteransprüche Gegenstände von patentbegründender Bedeutung beträfen.
Dr. Winterfeldt Dr. Franz Dr. Kraus Dr. Strößner
Be