BVerwG
15. September 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 15.09.2009 - 10 B 19/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 B 19/09 |
| Entscheidungsdatum : | 15. September 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Mai 2009 mit Schriftsatz vom 9. September 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.