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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 08.12.2005 - 1 D 9/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 D 9/04 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Dezember 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Normenkette
BBG § 54 Satz 2 und 3; § 55 Satz 2; § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO § 11 StGB §§ 20, 21
Vorinstanz
VG Osnabrück; 04.05.2004; VG 10 A 1/04
Tenor
In dem Disziplinarverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht, Disziplinarsenat, in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. Dezember 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s , Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Müller{GESPERRT:ENDE} , Richterin am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Heeren{GESPERRT:ENDE} , Technischer Fernmeldebetriebsinspektor W i l d g r u b e r und Postobersekretär P r e t s c h als ehrenamtliche Richter sowie Postdirektor ... , Deutsche Post AG, als Vertreter der Einleitungsbehörde, Rechtssekretär ..., als Verteidiger, und Protokollführerin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Berufung des Posthauptsekretärs ... gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 4. Mai 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1. Der Bundesdisziplinaranwalt hat den ...Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
1. zwischen dem 2. Februar 2000 und Anfang April 2000 drei ungedeckte (Not-) Auszahlungsscheine von Postkunden in einer Gesamthöhe von 400 DM zur Kasse genommen und ausgezahlt hat,
2. bis zur unvermuteten Kassenprüfung am 12. April 2000 ab Ende des Jahres 1999 Beträge bis zu einer Gesamtsumme von 7 000 DM seiner Kasse entnommen hat und durch jeweils einen auf sich selbst ausgestellten ungedeckten Scheck und später durch eine Entnahme von 5 000 DM aus dem von ihm zu füllenden ec-Automaten, die er dann zu seiner Kasse legte, sowie gegen Ende durch eine unberechtigte Auszahlungsbuchung über 8 900 DM an sich selbst, zu verschleiern versucht hat.
2. Das Verwaltungsgericht ... hat mit Urteil vom 4. Mai 2004 entschieden, dass der Beamte unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags auf die Dauer von 12 Monaten in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts aus dem Dienst entfernt wird. Es hat seiner Entscheidung den angeschuldigten Sachverhalt zu Grunde gelegt. Ergänzend hat es dazu ausgeführt, der Beamte habe die ihm zur Last gelegten Verfehlungen eingeräumt; der in der Anschuldigungsschrift dargelegte Geschehensablauf beruhe in wesentlichen Teilen auch auf den Aussagen des Beamten. Dieser habe durch sein Fehlverhalten ein vorsätzliches Dienstvergehen im Sinne des § 54 Satz 2 und 3, § 55 Satz 2 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Hinsichtlich der 5 000 DM, die er beim Nachfüllen des Geldautomaten an sich genommen habe, habe eine veruntreuende Unterschlagung bzw. Untreue vorgelegen, die disziplinarrechtlich als Zugriffsdelikt zu qualifizieren sei. Dass sich der Beamte mit Erfolg nur auf verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) berufen könne, ergebe sich aus den Umständen des Geschehensablaufs und den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. in dessen schriftlichem Gutachten vom 3. Februar 2001. Der Sachverständige habe unmissverständlich ausgeführt, dass und weshalb die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des alkoholkranken Beamten bei Ausführung seiner Taten nicht ausgeschlossen, sondern nur vermindert gewesen sei. Zwar enthalte das Gutachten auch die Aussage, dass der Beamte infolge der bei ihm gegebenen schwerwiegenden Persönlichkeitsveränderung "nicht mehr in der Lage gewesen sei, Hemmungen und Anreize bezüglich der Tat kritisch gegeneinander abzuwägen und somit keinen Entscheidungsspielraum mehr besessen habe". Diese Ausführungen sollten aber nur den Fall betreffen, dass der Beamte die Taten "bei akuter Alkoholintoxikation" begangen habe bzw. begangen hätte. Dass der Beamte die Verfehlungen im Zustand einer akuten Alkoholintoxikation begangen haben könnte, schließe der Gutachter aber auf Grund der Gesamtumstände gerade - für die Kammer nachvollziehbar - aus. Der Beamte habe seine Taten berechnend und zielstrebig während des Dienstes ausgeführt, ohne dass es bei der Wahrnehmung der Dienstaufgaben zu alkoholbedingten Beeinträchtigungen gekommen sei, die Zweifel an seiner Steuerungsfähigkeit begründet hätten. Insbesondere scheine seiner Mitarbeiterin derartiges nicht aufgefallen zu sein. Dabei sei hier zu berücksichtigen, dass der Beamte die eigennützigen Veruntreuungen bzw. Untreuehandlungen über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vorgenommen habe und er sich bei seiner Dienstwahrnehmung stets dessen bewusst gewesen sei sowie auch des Umstandes, dass die Aufdeckung seiner Taten weitreichende dienstliche Konsequenzen haben würde. Auch und gerade seine auf den bloßen Zinsvorteil ausgerichteten Verfehlungen, sein am 12. April 2000 zur Verschleierung durchgeführtes Verhalten und insbesondere das überlegte planmäßige und geschickte Vorgehen bei dem Zugriff auf die 5 000 DM, während er den Geldautomaten befüllt habe, belegten seine Steuerungsfähigkeit. Anlässlich seiner mündlichen Anhörung am 13. Februar 2001 habe der Sachverständige bestätigt, dass bei dem Beamten zur Tatzeit nur erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen habe. Das Dienstvergehen sei so schwerwiegend, dass das Dienstverhältnis beendet werden müsse. Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor.
3. Hiergegen hat der Beamte durch seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, ihn freizusprechen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:
Die Vorinstanz sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass er, der Beamte, ein Dienstvergehen begangen habe, bei dem wegen der Entnahme der 5 000 DM aus dem Geldautomaten eine Beendigung des Dienstverhältnisses in Betracht kommen könne. Angegriffen würden jedoch die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des Dienstvergehens. Auf Grund seiner akuten Alkoholabhängigkeit und seiner erheblich angegriffenen Psyche habe zur Tatzeit Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) vorgelegen. Fälschlicherweise habe das Verwaltungsgericht das Sachverständigengutachten vom 3. Februar 2001 so interpretiert, dass er, der Beamte, nur bei akuter Alkoholintoxikation nicht mehr in der Lage gewesen sei, Hemmungen und Anreize bezüglich der Tat kritisch gegeneinander abzuwägen, und es nur in derartigen Situationen, die hier nicht vorgelegen hätten, an einem Entscheidungsspielraum gefehlt habe. Auf Seite 14 des Gutachtens gebe der Sachverständige demgegenüber aber Folgendes an: " ... doch ist bei der schwerwiegenden Persönlichkeitsveränderung bei akuter Alkoholintoxikation anzunehmen, dass der Beamte nicht mehr in der Lage war, Hemmungen und Anreize bezüglich der Tat kritisch gegeneinander abzuwägen und somit keinen Entscheidungsspielraum mehr besaß". Der fragliche Satz sei nicht so zu verstehen, dass lediglich im Zustand nach erhöhtem Alkoholgenuss die Steuerungsfähigkeit aufgehoben sei, sondern dass bei ihm, dem Beamten, zur fraglichen Zeit eine durch akute Alkoholintoxikation verursachte schwere Persönlichkeitsveränderung vorgelegen habe.
Ungeachtet dessen hätten zur Tatzeit auch die Voraussetzungen des Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage vorgelegen. Er, der Beamte, habe nach Abzug seiner regelmäßigen Ausgaben und seiner monatlichen Schuldentilgung in Höhe von 1 100 EUR über fast kein Geld für den täglichen Lebensbedarf mehr verfügt. Weitere erhebliche regelmäßige Ausgaben seien durch seine Alkoholsucht und seinen zwanghaften Trieb zum Lottospielen bedingt gewesen.
Er habe sich damals in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, die derzeit so nicht mehr gegeben sei. Nach einer vierzehntägigen Entgiftung und einer sechzehnwöchigen Alkoholentziehungstherapie sei er "trocken". Auch habe er seinen zwanghaften Hang zum Lottospielen überwunden. Es sei deshalb nicht ersichtlich, warum er bei verständiger Würdigung nicht mehr das Vertrauen seines Dienstherrn besitzen solle.
II.
Die Berufung des Beamten bleibt ohne Erfolg.
Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch nach Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ 2002, 1515). Allerdings finden auf so genannte Altfälle - wie hier - ausnahmsweise auch Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes Anwendung, wenn und soweit diese den beschuldigten Beamten materiellrechtlich besser stellen (vgl. Urteil vom 8. September 2004 - BVerwG 1 D 18.03 - ZBR 2005, 91 m.w.N.).
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Beamte bestreitet das Vorliegen des subjektiven Disziplinartatbestands mit der Behauptung, zur Tatzeit schuldunfähig gewesen zu sein. Er hat deshalb auch Freispruch beantragt. Der Senat hat danach den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1. Auf Grund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel ist in beiden Anschuldigungspunkten in objektiver Hinsicht von dem nachstehend jeweils zu a) wiedergegebenen, vom Beamten sofort zugestandenen, mit seiner Berufung - zuletzt in der Hauptverhandlung vor dem Senat - nochmals ausdrücklich eingeräumten und vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellten Geschehensablauf auszugehen, der in objektiver Hinsicht so, wie nachstehend jeweils unter b) dargelegt, zu würdigen ist:
Anschuldigungspunkt 1 (Auszahlung von insgesamt 400 DM auf Grund ungedeckter Auszahlungsscheine)
Der Beamte war seit Juni 1996 Filialleiter einer zweischaltrigen Postfiliale in A.
a) Am 2. Februar 2000 schilderte die Postkundin M. dem Beamten, an dessen Postschalter sie in der Vergangenheit schon häufiger Geld abgehoben hatte, dass sie eine neue auswärtige Arbeitsstelle in Aussicht habe, aber nicht über genügend Geld für die Fahrtkosten verfüge. Obwohl auf dem Postbankkonto der Kundin kein ausreichendes Guthaben vorhanden war, zahlte ihr der Beamte gegen Hinterlegung der Postbankkarte 150 DM aus. Die Versuche des Beamten, den Betrag vom Konto der Kundin mit Hilfe der Karte abzuheben und wieder der Kasse zuzuführen, blieben erfolglos. Das EPOS-System zeigte zuletzt an, dass die Postbankkarte gesperrt und einzuziehen sei; eine Abbuchung des Betrages war dann nicht mehr möglich. Den Auszahlungsschein beließ der Beamte gleichwohl in der Kasse und zählte ihn zum Bargeld.
Am 3. Februar 2000 legte die dem Beamten bekannte Postkundin B. einen Auszahlungsschein ihres Postbank-Girokontos über 200 DM vor. Dabei schilderte sie dem Beamten, dass ihr Mann wieder Arbeit habe und sie das Geld als Vorschuss benötige. Da die Kundin vom Beamten als vertrauenswürdig angesehen wurde, zahlte er den geforderten Betrag gegen Hinterlegung der Postbankkarte aus. Als der Beamte am Folgetag die Abbuchung vom Konto der Kundin vornehmen wollte, zeigte ihm das System an, dass eine Auszahlung - mangels ausreichenden Guthabens - nicht möglich sei; später zeigte es die Sperrung der Karte an.
Vier bis fünf Tage vor der Prüfung der Schalterkasse des Beamten am 12. April 2000 hatte ihm die Postkundin T., die dringend Geld benötigt hatte, einen (Not-)Auszahlungsschein über 50 DM vorgelegt. Der Beamte zahlte den Geldbetrag gegen Hinterlegung der Postbankkarte aus. Spätere Abbuchungsversuche des Beamten blieben erfolglos.
b) Der Beamte hat durch sein Verhalten in den genannten drei Fällen seine Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 54 Satz 3 BBG) verletzt. Ein Verstoß gegen § 54 Satz 2 BBG scheidet aus, da der Beamte insoweit nicht eigennützig gehandelt hat. Eine Verletzung der Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) - wie mit der Anschuldigungsschrift unsubstantiiert vorgeworfen und von der Vorinstanz angenommen - lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Da es sich bei § 55 Satz 2 BBG nicht um eine eigenständige Ge- oder Verbotsnorm handelt, ist der objektive Disziplinartatbestand der Bestimmung nur dann erfüllt, wenn der Beamte nachprüfbar eine ausdrücklich benannte dienstliche Anordnung oder allgemeine Richtlinie im Sinne des Gesetzes nicht befolgt hat (vgl. Urteil vom 22. Mai 2001 - BVerwG 1 D 37.00 - m.w.N.). An einer solchen Konkretisierung der zur Tatzeit Anfang 2000 geltenden und möglicherweise verletzten Dienstvorschriften fehlt es in der Einleitungsverfügung sowie in der Anschuldigungsschrift; entsprechende Vorschriften waren auch nicht Gegenstand der Vorermittlungen und befinden sich deshalb nicht bei den Akten.
Anschuldigungspunkt 2 (eigennützige Entnahme von Kassengeldern)
a) Da dem Beamten Ende 1999 für sicherheitstechnisch notwendig gewordene Renovierungsarbeiten an seinem Wohnhaus die beantragten Bankdarlehen nicht bewilligt worden waren, entnahm er seiner Schalterkasse gegen Einlage eines ungedeckten "Schecks" (vermutlich Auszahlungsschein) den entsprechenden Geldbetrag, mit dem er eine Elektrikerrechnung über etwa 2 500 DM bezahlte; der Beamte war befugt, im so genannten Bar- oder Gehaltsabhebungsverfahren im Rahmen des ihm eingeräumten Dispositionskredits an seiner Schalterkasse (Teamkasse) Geld an sich selbst auszuzahlen. Als im Januar 2000 Versicherungsrechnungen und die Kraftfahrzeugsteuer für das Auto seiner Tochter fällig wurden, hierfür die Eigenmittel des Beamten ebenfalls nicht ausreichten, entnahm er seiner Kasse auch den dafür notwendigen Geldbetrag. Zugleich tauschte er den in die Kasse gelegten "Scheck" durch einen anderen mit einem höheren Geldbetrag aus. Diese Verfahrensweise wiederholte der Beamte mehrfach, bis sich schließlich ein ungedeckter "Scheck" über 7 000 DM in der Kasse befand.
Auf Grund höherer Ausgaben für Bier und "Gewalttipps" im Lotto, mit denen er vergeblich versuchte, wieder zu Geld zu kommen, verschlechterte sich die finanzielle Lage des Beamten weiter. Als sein Dispokreditrahmen bei der S. Bank am 5. April 2000 von 8 000 DM auf nur 10 000 DM und nicht - wie beantragt - auf 16 000 DM erhöht worden war, sah sich der Beamte zu einer regulären Rückzahlung der 7 000 DM für den ungedeckten Auszahlungsschein außer Stande. Er beschloss daher, diesen Betrag "herabzusetzen", indem er den Auszahlungsschein über 7 000 DM gegen einen solchen - ungedeckten - über 2 000 DM austauschte; dieser wurde bei der Kassenprüfung am 12. April 2000 vorgefunden. Um seine Kasse "auszugleichen", entnahm er am 8. April 2000 um die Mittagszeit dem Füllbetrag des ec-Geldautomaten einen entsprechenden Teilbetrag von 5 000 DM. Er buchte den ungeschmälerten Füllbetrag in EPOS unter "Füllen und Leeren des ec-Geldautomaten" und ließ sich diesen Vorgang von der anwesenden, aber von ihm über den wahren Sachverhalt getäuschten, Zeugin Z. gegenzeichnen.
Durch Erklärung vom 17. April 2000 hat der Beamte anerkannt, der Deutschen Post AG insgesamt 7 400 DM zu schulden und hat zugleich ein Tilgungsversprechen für monatliche Raten von 100 DM (später 51 EUR) abgegeben. Nach seiner Einlassung in der Hauptverhandlung stünden derzeit noch "Zinsforderungen" der Post offen.
Nachdem am 12. April 2000 um 12.20 Uhr in der Filiale des Beamten im Rahmen einer Konzernrevision eine Kassenprüfung begonnen hatte, nahm der Beamte gegen 12.26 Uhr zur Vermeidung eines Minderbetrags in seiner Kasse mit Erfolg eine Auszahlungsbuchung über 8 900 DM zu Lasten seines Postgirokontos vor. Den entsprechenden Geldbetrag hatte er vorher in Teilbeträgen - ohne Einlage eines Auszahlungsscheins - seiner Kasse entnommen und zum Lebensunterhalt, insbesondere auch zur Bestreitung seiner Alkoholsucht und zum Lottospielen verbraucht. Nach eigenen Angaben hätte er die entnommenen Teilbeträge jeweils unmittelbar von seinem Postgirokonto abbuchen können, da auf Grund einer Versicherungsrückzahlung über ca. 7 000 DM sein Dispositionskredit nicht ausgeschöpft gewesen sei. Er habe jedoch von unmittelbaren Abbuchungen zunächst abgesehen, um Zinsen für den Dispositionskredit - die Postbank hat später 111,62 DM errechnet - zu sparen.
b) Durch diese Handlungsweise hat der Beamte seine Pflichten zu uneigennützigem sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 2 und 3 BBG) verletzt. Ein Verstoß gegen § 55 Satz 2 BBG scheidet aus den zu Anschuldigungspunkt 1 genannten Gründen aus.
2. Der Beamte hat das Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) auch schuldhaft - nämlich jeweils vorsätzlich - begangen. Der Senat nimmt in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. K. an, dass der im medizinischen Sinne alkoholabhängige Beamte damals nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat.
Nach dem hier entsprechend anzuwendenden § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder wegen einer anderen schweren seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Auslegung des § 20 StGB hat Alkoholabhängigkeit als solche, selbst wenn sie pathologischer Natur ist, für sich allein nicht eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit des Betroffenen zur Folge. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die Erkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder wenn der Betroffene Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen verübt oder die Taten im Zustand eines akuten Rausches begangen hat (vgl. z.B. Urteil vom 29. August 2001 - BVerwG 1 D 8.00 - m.w.N. und unter Hinweis auf die entsprechende Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs). Die durch eine Alkoholabhängigkeit bewirkte Persönlichkeitsveränderung oder der akute Rauschzustand oder die starken Entzugserscheinungen müssen zu einem Ausschluss der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit geführt haben. Nur dann ist von Schuldunfähigkeit auszugehen.
Nach dem psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. K., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt am ... Landeskrankenhaus in A., vom 3. Februar 2001 und dessen Erläuterung durch den Sachverständigen in der Hauptverhandlung vor dem Senat war der Beamte zur Tatzeit nicht schuldunfähig. Ihm kann nur erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zugebilligt werden. Um das Gutachten verwerten zu können, war allerdings eine "parteiöffentliche" Anhörung des Sachverständigen erforderlich (vgl. dazu § 61 Abs. 1 Satz 1, § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1, § 71 Abs. 1 BDO); eine solche war am 13. Februar 2001 nicht erfolgt, da der Vorermittlungsführer den Beamten zum Anhörungstermin nicht geladen hatte und dieser deshalb auch nicht anwesend war. Der Senat kann das Gutachten gleichwohl verwerten, weil er die Anhörung im Beisein des Beamten und seines Verteidigers nachgeholt hat. Der Verfahrensfehler wirkt sich damit nicht mehr aus. Inhaltlich ist den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen zu folgen. Die von ihm anhand der erhobenen medizinischen Befunde getroffene Einschätzung, dass nur eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen habe, ist schlüssig. Die dazu gemachten Ausführungen erweisen sich insgesamt als nachvollziehbar, widerspruchsfrei und überzeugend.
Wie der Sachverständige in der Hauptverhandlung erläutert hat, hatte er den Beamten nicht nur eingehend untersucht, sondern hatte auch EEG-Zusatzgutachten, einen psychologischen Befundbericht sowie sonstige behandlungsärztliche Untersuchungsberichte beigezogen. Auf dieser Grundlage diagnostizierte er eine langjährige schwere Alkoholkrankheit, die beim Beamten nicht nur zu körperlichen und psychischen Folgeschädigungen, sondern auch zu einer Persönlichkeitsveränderung geführt hatte. Testpsychologisch wurden "deutliche hirnorganische Beeinträchtigungen" festgestellt. Sie äußerten sich u.a. in Gedächtniseinbußen und Wortfindungsstörungen; dieser Befund wurde durch den Eindruck, den der Beamte in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, bestätigt. Gleichwohl billigte der Sachverständige dem Beamten zur Tatzeit - bei voller Einsichtsfähigkeit - nur erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zu. Dies ist nicht zu beanstanden.
Die Einsichtsfähigkeit des Beamten war nicht eingeschränkt. Die Richtigkeit dieser Beurteilung des Sachverständigen, die vor allem auf dem Ergebnis der Befragung des Beamten beruht, wird auch am Tatverhalten deutlich. So entwickelte der Beamte jeweils planvoll und zielgerichtet Strategien, um seine Verfehlungen vor seiner Kollegin (Entnahme der 5 000 DM) und möglichen Kassenprüfern (u.a. in die Kasse gelegte Auszahlungsscheine) zu verheimlichen. Er war sich also des Unrechten seines Tuns bewusst.
Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass schwerste Persönlichkeitsveränderungen zum Ausschluss der Steuerungsfähigkeit des Beamten zur Tatzeit geführt haben. Nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 25. September 2001 - BVerwG 1 D 62.00 - m.w.N.) sprechen als Indizien gegen derart schwere Persönlichkeitsveränderungen im genannten Sinne insbesondere, wenn die geltend gemachte psychische Störung im Dienst nicht aufgefallen ist und/oder die dienstlichen Leistungen sowie das dienstliche Verhalten des Betreffenden im Zeitraum des Fehlverhaltens nicht negativ beurteilt worden sind. Das ist hier der Fall. Der Beamte war damals als Filialleiter in der zweischaltrigen Postfiliale eingesetzt. Seine dienstliche Führung und dienstlichen Leistungen wurden am 30. April 2000 noch nach Aufdeckung der Tat wie folgt positiv bewertet:
"... Er hat den Schalterdienst dort zur Zufriedenheit verrichtet. Auf Grund seiner freundlichen Art hatte er ein gutes Verhältnis zu seiner Kundschaft. Es gab keine nennenswerten Beschwerden. Sein Ausfallverhalten war unauffällig. Vor dem 12. April 2000 ist er weder wegen dienstlicher noch privater Vorkommnisse negativ in Erscheinung getreten. Sein dienstliches Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten war ebenfalls einwandfrei."
Gegen schwerste Persönlichkeitsveränderungen spricht i.d.R. auch, wenn der Betreffende bei Begehung der Pflichtwidrigkeiten planvoll, folgerichtig und zielgerichtet gehandelt hat. Ein solches Vorgehen erweist sich regelmäßig als wichtiges Beweisanzeichen gegen das Vorliegen von Steuerungs- und damit Schuldunfähigkeit. Ist während eines länger dauernden Tatgeschehens ein gewisses Maß an Planung möglich, schließt dies Schuldunfähigkeit im Allgemeinen aus (vgl. Urteil vom 25. September 2001 a.a.O. m.w.N.). So liegt es hier. Der Beamte beging die Pflichtwidrigkeiten in einem Zeitraum von etwa vier Monaten und - im Anschuldigungspunkt 2 - planvoll und zielgerichtet. Er hat immer wieder durch Einlage geänderter Auszahlungsscheine seiner Schalterkasse zu privaten Zwecken Geldbeträge entnommen. Gegenüber dem Sachverständigen hat er eingeräumt, sich rund eine Woche mit dem Gedanken getragen zu haben, den ec-Geldautomaten mit einer geringeren Geldsumme zu befüllen. Es ist ihm dann auch gelungen, die komplizierte Situation am 8. April 2000 zu bewältigen und sein Fehlverhalten vor seiner anwesenden Kollegin zu verbergen. Schließlich sprechen auch die absichtsvolle Zinsvermeidung und die sofortige Ausgleichsbuchung nach Beginn der Kassenprüfung am 12. April 2000 für planvolles und zielgerichtetes Handeln.
Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass der Beamte bei seinem Fehlverhalten im Dienst auf Grund eines Alkoholrausches oder unter starken Alkoholentzugserscheinungen nicht in der Lage war, anders zu handeln. Zwar hat er in der Hauptverhandlung angegeben, schon morgens und auch während des Dienstes - in den Diensträumen befand sich ein Kühlschrank - Bier getrunken zu haben. Gleichwohl gibt es keine Anhaltspunkte für eine damals bestehende Alkoholintoxikation, die einem akuten Rauschzustand vergleichbar gewesen wäre. Dies hat der Sachverständige - insoweit sein schriftliches Gutachten klarstellend - mit dem Hinweis bestätigt, als Spiegeltrinker sei der Beamte auf regelmäßigen Alkoholgenuss angewiesen gewesen, um leistungsfähig zu sein. Die Zeugin Z. hat zu dem Geschehen im Zusammenhang mit der Entnahme der 5 000 DM ausgesagt, der Beamte habe sich den ganzen Vormittag über normal verhalten; Auffälliges habe sie nicht bemerkt.
3. Das Verwaltungsgericht hat das vorsätzlich begangene - im Anschuldigungspunkt 2 eigennützige - Fehlverhalten des Beamten zu Recht als ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Kernbereich seiner Dienstpflichten als Postschalterbeamter gewertet und dabei entscheidend auf den Zugriff der ihm dienstlich anvertrauten 5 000 DM, den Füllbetrag für den ec-Geldautomaten, abgestellt. Diesen Betrag hat der Beamte zwar zur Kasse genommen, jedoch zur teilweisen Tilgung seiner privaten Schulden gegenüber der Post verwendet. Dies wird an der Tatsache deutlich, dass der Beamte dabei den in der Kasse befindlichen Auszahlungsschein über 7 000 DM durch einen betragsmäßig reduzierten "Scheck" (Auszahlungsschein) in Höhe von 2 000 DM ersetzt hat. Die Entnahme der 5 000 DM diente damit letztlich privaten Zwecken. Ein solches schweres Dienstvergehen legt wegen seines Gewichts grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst nahe (§ 11 BDO), es sei denn der Beamte kann sich mit Erfolg auf einen in der Rechtsprechung anerkannten oder einen vergleichbar gewichtigen Milderungsgrund berufen (vgl. dazu zuletzt Urteil vom 23. Juni 2005 - BVerwG 1 D 6.04 - und Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - <zur Veröffentlichung vorgesehen> zu § 13 BDG). Das ist hier nicht der Fall.
Hinsichtlich des Zugriffs auf die ihm dienstlich anvertrauten 5 000 DM steht dem Beamten der Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage schon deshalb nicht zur Seite, weil der Beamte das Geld nicht zur Milderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat. Er nutzte es zur Tilgung seiner Schulden bei der Post. Ein derartiger Verwendungszweck würde nach der Senatsrechtsprechung (z.B. Urteil vom 6. Juni 2003 - BVerwG 1 D 30.02 - m.w.N.) nur dann eine der erforderlichen Voraussetzungen des Milderungsgrundes erfüllen, wenn es sich um solche Verbindlichkeiten gehandelt hätte, deren Nichterfüllung den Beamten von den für den notwendigen Lebensbedarf erforderlichen Leistungen abgeschnitten hätte. Das war hier offensichtlich nicht der Fall.
Dem Beamten kommt insoweit auch nicht der Milderungsgrund des Handelns in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation zugute. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits - schockbedingt - zur Begehung des Dienstvergehens führt (stRspr, z.B. Urteil vom 27. November 2002 - BVerwG 1 D 10.02 - m.w.N.). Es ist nichts dafür ersichtlich - und wird auch nicht geltend gemacht -, dass vor dem Zugriff auf die 5 000 DM am 8. April 2000 bei dem Beamten ein Schockerlebnis eingetreten war, das ihn vorübergehend "aus der Bahn geworfen" hatte. Die Tatsache, dass der Beamte damals übermäßig alkoholische Getränke konsumiert und vorübergehend dem Lottospiel verfallen war, stellte nicht, wie mit der Berufung vorgetragen, eine "psychische Ausnahmesituation" im Sinne des Milderungsgrundes dar.
Der Beamte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die vom Sachverständigen attestierte erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zur Tatzeit berufen. Spricht bereits der Umstand, dass der Beamte mit dem Zugriff auf die 5 000 DM eine leicht einsehbare Kernpflicht als Postschalterbeamter eigennützig verletzt hat, gegen eine mildernde Berücksichtigung der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (vgl. dazu z.B. Urteil vom 19. Februar 2002 - BVerwG 1 D 10.01 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 27 m.w.N.), so gilt dies hier erst Recht im Hinblick auf die Gesamtumstände des Dienstvergehens im Anschuldigungspunkt 2 . Der alkoholabhängige Beamte hat sich über einen Zeitraum von etwa vier Monaten immer wieder - in Serie - zu privaten Zwecken an Kassengeld vergriffen. Hatte er anfangs sein Fehlverhalten teilweise noch durch in die Kasse eingelegte Auszahlungsscheine "offenbart", so ist er später vermehrt dazu übergegangen, sich zur Befriedigung privater Bedürfnisse und zur Ersparung von Darlehenszinsen "unbürokratisch" an der eigenen Kasse zu bedienen. Auch bei alkoholbedingt erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit kann erwartet werden, dass ein Beamter selbst dann, wenn er in einem oder in einigen wenigen Einzelfällen im Drang nach Beschaffung von Alkohol gehandelt haben sollte, alsbald genügend Widerstandskraft gegen Dienstpflichtverletzungen in diesem Umfang aufbringt.
Unbeachtlich ist ferner die Alkoholkrankheit des Beamten. Bei schwerwiegenden Dienstvergehen der vorliegenden Art können Erkrankungen des Beamten für sich genommen nur dann zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, wenn diese Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB herbeigeführt haben. Ist das nicht der Fall - wie hier -, kann von der Entfernung aus dem Dienst nur bei Vorliegen der Voraussetzungen gewichtiger Milderungsgründe abgesehen werden. Der Senat sieht keinen Grund, einen alkoholkranken Beamten gegenüber Beamten, die an einer anderen Krankheit leiden, zu privilegieren und die Alkoholkrankheit außerhalb der Anwendungsbereiche des § 20 StGB und hinreichend gewichtiger Milderungsgründe über die in Betracht gezogenen Anhaltspunkte hinaus selbstständig mildernd zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 19. Februar 2002 a.a.O.).
Es entspricht schließlich ständiger Rechtsprechung des Senats, dass bei Kernpflichtverletzungen der hier in Rede stehenden Art weder eine lange und im Übrigen unbeanstandete Dienstzeit noch die bisherige Unbescholtenheit oder die nachträgliche sukzessive Schadenswiedergutmachung, zu der der Beamte ohnehin zivil- und beamtenrechtlich verpflichtet ist, ein Absehen von der Beendigung des Dienstverhältnisses rechtfertigen können (vgl. z.B. Urteil vom 9. April 2002 - BVerwG 1 D 14.01 - m.w.N.). Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Beamte sein Fehlverhalten sofort eingeräumt und an dessen Aufklärung mitgewirkt hat. Auch bei einer Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der Alkoholkrankheit ergibt sich mit Rücksicht auf die Dauer und Häufigkeit des Fehlverhaltens sowie die Schadenshöhe kein anderes Ergebnis.
4. Mit dem vom Verwaltungsgericht bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
Der Unterhaltsbeitrag dient dazu, dem Beamten den durch den Wegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung zu erleichtern. Diesem Zweck liegt die Erwartung zu Grunde, dass sich der Beamte nachweisbar und in ausreichendem Maße, d.h. fortlaufend um die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit oder um eine andere Art der Sicherung seiner finanziellen Lebensgrundlagen (z.B. auf Grund einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI) bemüht. Der Senat macht vorsorglich darauf aufmerksam, dass sich für den Fall, dass die Voraussetzungen einer Verrentung nicht vorliegen sollten, die Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz nicht auf die Meldung beim Arbeitsamt (Agentur für Arbeit) als arbeitsuchend beschränken dürfen. Der Beamte ist von vornherein gehalten, sich rechtzeitig und fortwährend z.B. auf Arbeitsplatzangebote in den Tageszeitungen oder im Internet zu bewerben und auch selbst, beispielsweise durch eigene Stellengesuche, initiativ zu werden. Dabei ist es ihm auch zuzumuten, einfache Arbeiten, die keine oder nur eine geringe Qualifikation voraussetzen, anzunehmen. Der Nachweis dieser Bemühungen und deren Erfolglosigkeit sind auch Voraussetzung einer etwaigen Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 BDO nach Antragstellung bei dem zuständigen Verwaltungsgericht (vgl. zur Rechtslage nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bundesdisziplinargesetz: Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 34.01 - Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 10 = ZBR 2002, 436 = DokBerB 2002, 95 und vom 19. Oktober 2004 - BVerwG 1 DB 5.04 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO