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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 02.06.2008 - 20 W (pat) 322/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 20 W (pat) 322/04 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Juni 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 322/04 Verkündet am 2. Juni 2008 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 43 41 116
…
BPatG 154 08.05 …
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Bastian, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens sowie den Richter Dipl.-Ing. Kleinschmidt
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
Gründe
I.
Auf die am 2. Dezember 1993 unter Inanspruchnahme der Priorität aus den koreanischen Voranmeldungen 92-23129 vom 2. Dezember 1992 und 92-23602 vom 8. Dezember 1992 eingereichte Patentanmeldung wurde das Patent mit der Bezeichnung "Einrichtung und Verfahren zur automatischen Zuordnung von Rundfunkkanälen" erteilt. Die Patenterteilung wurde am 29. Januar 2004 im Patentblatt veröffentlicht.
Die unabhängigen Patentansprüche 1, 3, 5 und 7 in der erteilten Fassung haben folgenden Wortlaut:
1. Einrichtung für die automatische Zuordnung von Rundfunkkanälen, enthaltend: einen Tuner zum Auswählen eines Kanals eines empfangenen Rundfunksignals, eine erste Tasteneingabe-Einrichtung für die Eingabe eines Tastensignals für eine automatische Kanaleinstellung in einem betreffenden Empfangsbereich, eine erste Speichereinrichtung zum Speichern von Plus-Kanal- Zuordnungsdaten, die von einem zweiten Speicher bereitgestellt werden, einen ersten Mikroprozessor zum Suchen und Einstellen eines Kanals mit der besten Empfangsqualität unter verschiedenen Rundfunkkanälen, die dasselbe Programm in dem betreffenden Empfangsbereich übertragen, Zuordnen dieses eingestellten Kanals zu einem Plus-Kanal und Speichern dieser neuen Plus- Kanal-Zuordnungsdaten dieses betreffenden Empfangsbereiches in der ersten Speichereinrichtung und Übertragen dieser neuen in der ersten Speichereinrichtung gespeicherten Plus-Kanal- Zuordnungsdaten an den zweiten Speicher entsprechend dem Tastensignal der Tasteneingabe-Einrichtung.
3. Einrichtung für die automatische Zuordnung von Rundfunkkanälen, enthaltend: eine erste Tasteneingabe-Einrichtung für die Eingabe eines Tastensignals für die automatische Kanaleinstellung, einen ersten Mikroprozessor zum Suchen und Einstellen eines Rundfunkkanals mit der besten Empfangsqualität in einem bestimmten Empfangsbereich unter den empfangenen Kanälen entsprechend dem Tastensignal der ersten Tasteneingabe- Einrichtung für die automatische Kanalzuordnung und zur Ausübung einer Kontrollfunktion zur Zuordnung des eingestellten Rundfunkkanals zu einem Plus-Kanal, eine erste Speichereinrichtung zum Speichern der Plus-Kanal- Zuordnungsdaten, die von dem Mikroprozessor eingestellt werden und zur Ausgabe dieser gespeicherten Plus-Kanal-Zuordnungsdaten unter der Kontrolle des genannten ersten Mikroprozessors und eine Plus-Kanal-Zuordnungsdaten-Sicherungseinrichtung zur Sicherung und Speicherung der genannten Plus-Kanal-Zuordnungsdaten, die von dem ersten Mikroprozessor eingestellt sind und in der ersten Speichereinrichtung gespeichert sind und zum Bereitstellen der gespeicherten Plus-Kanal-Zuordnungsdaten als Plus-Kanal-Zuordnungsdaten für einen Receiver, in dem eine Kanaleinstellung nicht durchgeführt wurde.
5. Verfahren zur automatischen Zuordnung von Rundfunkkanälen, umfassend folgende Verfahrensschritte Auswählen eines automatischen Kanaleinstellmodus, Lesen von Plus-Kanal-Zuordnungsdaten eines bestimmten Empfangsbereiches, wobei diese Plus-Kanal-Zuordnungsdaten in einem Speicher einer externen Einstellungsvorrichtung gespeichert werden und Speichern der gelesenen Plus-Kanal-Zuordnungsdaten in einem Speicher eines Videorecorders und Einstellen eines Plus-Kanals durch Abstimmen der gespeicherten Plus-Kanal-Zuordnungsdaten mit einem Kanal mit der besten Empfangsqualität unter den empfangenen Rundfunkkanälen.
7. Verfahren zum automatischen Zuordnen eines Rundfunkkanals, umfassend folgende Verfahrensschritte: Auswählen eines automatischen Kanaleinstellmodus, Suchen und Einstellen eines Rundfunkkanals mit der besten Empfangsqualität in einem Bezirk unter verschiedenen empfangenen Rundfunkkanälen, wenn der automatische Kanaleinstellmodus gewählt ist, Zuordnen des eingestellten Rundfunkkanals zu einem Plus-Kanal, getrennte Sicherung und Speicherung der Kanal-Zuordnungsdaten, die in dem Plus-Kanal-Zuordnungsschritt zugeordnet wurden und Bereitstellung der gesicherten und gespeicherten Kanal-Zuordnungsdaten für eine Vorrichtung, in der eine Kanaleinstellung nicht erfolgt.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 29. April 2004 Einspruch erhoben und diesen auf die Widerrufsgründe des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PatG gestützt. Insbesondere
- offenbare das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) und - sei der Gegenstand des Patents nicht patentfähig, weil er gegenüber dem im Einspruch genannten Stand der Technik nicht neu sei und/oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
Zur unzureichenden Offenbarung trägt die Einsprechende sinngemäß vor, dass der Fachmann nicht allein anhand der Patentschrift und seines Fachwissens in der Lage sei, die unter Schutz gestellte Erfindung praktisch zu verwirklichen. Insbesondere sei weder der Patentschrift noch dem Wissen des Fachmanns zu entnehmen, wie die in den nebengeordneten Patentansprüchen 1, 3, 5 und 7 verwendeten Begriffe "Plus-Kanal" und "Plus-Kanal-Zuordnungsdaten" zu verstehen seien. Die Begriffe seien in der Erfindungsbeschreibung weder definiert noch beschrieben. Es sei nicht nachvollziehbar, um welche Daten es sich bei den "Plus-Kanal-Zuordnungsdaten" handelt, die von einem zweiten Speicher bereitgestellt werden, um in eine erste Speichereinrichtung übernommen werden zu können. Dies alles sei jedoch für die Ausführung der Erfindung durch den Fachmann unerlässlich. Der Gegenstand des Patents sei auch nach §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig, weil er in Hinblick auf die Druckschriften
D1 DE 31 45 407 C2 D2 CN 1 066 356 A (= GB 2 256 333 A) D3 DE 39 41 627 A1 D4 DE 39 41 628 A1 D5 LERCH, Dietmar: ATS euro plus - Kein Problem mit der Sendersuche. In: Funkschau, 1992, 16. Oktober 1992, Nr. 22, S. 44-46
nicht neu sei und/oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Die Druckschriften D2 und D5 wurden bereits im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt in Betracht gezogen. Daneben berücksichtigte die Prüfungsstelle:
D6 DE 36 40 437 A1 D7 CN 1 066 357 A (= GB 2 256 546 A) D8 Audio und Video im Heim-Netzwerk. In: Funkschau, 1991, Nr. 6. S. 74-79 D9 WIESSNER, Gerhard: Programmierer in der Tasche. In: Funkschau, 198, Nr. 18. S. 64-65
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent in vollem Umfang hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung, beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die unabhängigen Patentansprüche 1, 3 und 4 gemäß Hilfsantrag haben folgenden Wortlaut:
1. Einrichtung für die automatische Zuordnung von Rundfunkkanälen, enthaltend: ein VCR-Gerät und eine Einstellvorrichtung, wobei das VCR-Gerät einen Tuner zum Auswählen eines Kanals eines empfangenen Rundfunksignals, eine erste Tasteneingabe-Einrichtung für die Eingabe eines Tastensignals für eine automatische Kanaleinstellung in einem betreffenden Empfangsbereich, eine erste Speichereinrichtung zum Speichern von Plus-Kanal- Zuordnungsdaten, einen ersten Mikroprozessor zum Suchen und Einstellen eines Kanals mit der besten Empfangsqualität unter verschiedenen Rundfunkkanälen, die dasselbe Programm in dem betreffenden Empfangsbereich übertragen, aufweist, wobei die Einstellvorrichtung einen zweiten Mikroprozessor zur Speicherung und Ausgabe von Plus-Kanal-Zuordnungsdaten aufweist, wobei die Plus-Kanal-Zuordnungsdaten von einem zweiten Speicher der Einstellvorrichtung bereitgestellt werden, wobei der von dem ersten Mikroprozessor eingestellte Kanal zu einem Plus-Kanal zugeordnet wird und diese neuen Plus-Kanal- Zuordnungsdaten in der ersten Speichereinrichtung speicherbar sind, wobei diese neuen in der ersten Speichereinrichtung gespeicherten Plus-Kanal-Zuordnungsdaten an den zweiten Speicher entsprechend dem Tastensignal der Tasteneingabe-Einrichtung übertragbar sind.
3. Verfahren zur automatischen Zuordnung von Rundfunkkanälen, umfassend folgende Verfahrensschritte Auswählen eines automatischen Kanaleinstellmodus, Suchen und Einstellen eines Rundfunkkanals mit der besten Empfangsqualität in einem bestimmten Empfangsbereich unter verschiedenen empfangenen Rundfunkkanälen, Zuordnen des eingestellten Rundfunkkanals zu einem Plus-Kanal, getrennte Sicherung und Speicherung der Kanal-Zuordnungsdaten, die in dem Plus-Kanal-Zuordnungsschritt zugeordnet wurden, und Bereitstellung der gesicherten und gespeicherten Plus-Kanal- Zuordnungsdaten für eine Einstellvorrichtung, in der eine Kanaleinstellung nicht erfolgt.
4. Verfahren zum automatischen Zuordnen eines Rundfunkkanals, umfassend folgende Verfahrensschritte: Auswählen eines automatischen Kanaleinstellmodus in einem VCR-Gerät, Steuerung durch einen ersten Mikroprozessor des Suchens und Einstellens eines Rundfunkkanals mit der besten Empfangsqualität in einem bestimmten Empfangsbereich unter verschiedenen empfangenen Rundfunkkanälen, Zuordnen des eingestellten Rundfunkkanals zu einem Plus-Kanal, Speicherung der Plus-Kanal-Zuordnungsdaten, die in dem Plus- Kanal-Zuordnungsschritt zugeordnet wurden, in einem ersten Speicher des VCR-Gerätes, Bereitstellung der gesicherten und gespeicherten Plus-Kanal- Zuordnungsdaten für eine Einstellvorrichtung, in der eine Kanaleinstellung nicht erfolgt, wobei die Plus-Kanal-Zuordnungsdaten von der Vorrichtung an ein weiteres VCR-Gerät übertragen werden.
Die Patentinhaberin trägt zur Frage der vollständigen Offenbarung vor, dass das Verständnis der Begriffe "Plus-Kanal" und "Plus-Kanal-Zuordnungsdaten" zum Wissen des hier in Betracht zu ziehenden Fachmanns gehören würde und ihm beispielsweise aus der Druckschrift D4 bekannt sei, wie die Empfangsmöglichkeiten eines Senders exakt zu charakterisieren seien bzw. welche Parameter einem Kanal zuzuordnen seien. Diese Parameter würden als "Plus- Kanal-Zuordnungsdaten" bezeichnet werden und würden einen einem bestimmten Sender zugeordneten Kanal eindeutig kennzeichnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Patentinhaberin, insbesondere auch zur Frage der Patentfähigkeit des Gegenstandes in Hinblick auf die §§ 1 bis 5 PatG, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1. Der zulässige Einspruch führt zum Widerruf des Patent, da sich der Patentgegenstand weder in der erteilten Fassung noch in der hilfsweise verteidigten Fassung als rechtsbeständig erweist.
2. Der in Betracht zu ziehende Fachmann für den Erfindungsgegenstand ist ein Fernsehtechniker, der über vertiefte Kenntnisse bei der Programmierung von Fernsehgeräten und Videorekordern verfügt.
3. Die Lehren der unabhängigen Patentansprüche 1, 3, 5 und 7 gemäß Hauptantrag enthalten sämtlich die Begriffe "Plus-Kanal" und "Plus-Kanal-Zuordnungsdaten", ohne dass der Fachmann anhand der Patentschrift unter Zuhilfenahme seines Fachwissens und des allgemeinen Fachwissens in der Lage ist, die Lehre der Patentansprüche praktisch zu verwirklichen (SCHULTE, PatG, 7. Aufl., § 21, Rdn. 30). Der Fachmann kann den genannten Begriffen mangels entsprechender Angaben in der Patentschrift keinen Bedeutungsinhalt beimessen, was jedoch für die Ausführung der Erfindung unerlässlich ist.
Insbesondere können die Begriffe "Plus-Kanal" und "Plus-Kanal-Zuordnungsdaten" nicht als lediglich besonders weitgefasste Begriffe angesehen werden, da den Begriffen überhaupt kein konkreter Bedeutungsinhalt zugeordnet werden kann, weder ein weiter, noch ein enger.
Der Senat geht dabei davon aus, dass der hier in Betracht zu ziehende Fachmann den Begriff "Kanal" als solchen kennt und darunter im hier allein interessierenden fernsehtechnischen Sinne einen bestimmten Teilbereich innerhalb des gesamten Frequenzbandes versteht, in dem das Signal eines Fernsehsenders übertragen wird. Der Kanal kann durch seine Eigenschaften charakterisiert werden. Zu den Eigenschaften gehören neben der Frequenz, z. B. der Mittenfrequenz, der zur Verfügung stehenden Bandbreite und dem Übertragungsmedium, auch die Signaleigenschaften, wie die genutzte Bandbreite, das verwendete Modulationsschema, die Feldstärke, im Signal enthaltene Kennungen etc.
Was dem gegenüber ein "Plus-Kanal" ist und wie er beschrieben werden kann, ist jedoch für den Fachmann in keiner Weise ersichtlich. Der Zusatz "Plus" kann allenfalls auf etwas Zusätzliches, Hinzugefügtes oder etwas besonders
Ausgerichtetes (etwa im Gegensatz etwa "Minus-Kanal") hinweisen. Jedoch ergibt sich eine plausible Auslegung des Begriffs weder aus der Patentschrift, noch aus dem Wissen des Fachmanns noch aus dem allgemeinen Fachwissen. Der Fachmann kann infolge dessen auch die mit dem Begriff "Plus-Kanal" vermittelte Lehre nicht verstehen und ausführen.
Gleiches gilt für den Begriff "Plus-Kanal-Zuordnungsdaten". Der Senat vermag nur zu unterstellen, dass der Fachmann den (Teil-)Begriff "Kanal-Zuordnungsdaten" möglicherweise dahingehend verstehen und interpretieren kann, dass damit eine Menge von Daten gemeint sein kann, die einem Kanal bzw. den ihn beschreibenden Parametern zugeordnet werden. Daraus könnte der Fachmann formell schließen, dass es sich bei "Plus-Kanal-Zuordnungsdaten" um eine Menge von Daten handelt, die einem "Plus-Kanal" bzw. den ihn beschreibenden Parametern zugeordnet werden. Dies würde dem Fachmann jedoch weder eine konkrete noch eine weit gefasste ausführbare Lehre vermitteln, weil der Fachmann nicht erkennen kann, was er unter dem Begriff "Plus-Kanal" zu verstehen hat.
Ausgehend von dieser begrifflichen Unklarheit, ist der Fachmann nicht in der Lage, all jene Merkmale der Patentansprüche zu realisieren, die die genannten Begriffe verwenden. Der Fachmann ist damit nicht in die Lage versetzt, die Erfindung auszuführen.
Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Vertreter der Patentinhaberin zur Frage der deutlichen und vollständigen Offenbarung der Erfindung in Hinblick auf die Begriffe "Plus-Kanal" und "Plus-Kanal-Zuordnungsdaten" lediglich einwenden, dass dem Fachmann die genannten Begriffe geläufig seien, ohne jedoch auf irgendeinen diesbezüglichen Stand der Technik hinzuweisen, aus dem die Begriffe hervorgehen würden. Der vorgetragene Hinweis auf die Druckschrift D4 geht ins Leere, weil dort zwar bestimmte Parameter, wie die Fernsehsenderfrequenz fx, die Fernsehsenderfeldstärke Ax und die Kennungssignale Kx bzw. daraus abgeleitete
entsprechende Informationen (f'x, A'x, K'x), aufgezählt werden, die für die Charakterisierung eines Fernsehsenders von Bedeutung sind, diese aber weder als "Plus-Kanal" noch als "Plus-Kanal-Zuordnungsdaten" bezeichnet werden oder mit solchen Begriffen irgendwie in Zusammenhang gebracht werden.
Infolgedessen können die nebengeordneten Patentansprüche in der erteilten Fassung keinen Bestand haben.
4. Gleiches gilt für die Patentansprüche in der Fassung des Hilfsantrags.
Auch die durch die unabhängigen Patentansprüche -1, 3 und 4 gemäß Hilfsantrag vermittelten Lehren sind aus den unter 2 aufgeführten Erwägungen nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Die genannten Ansprüche enthalten nämlich wiederum Merkmale, die unter Verwendung der Begriffe "Plus-Kanal" und "Plus-Kanal-Zuordnungsdaten" definiert werden, ohne dass der Fachmann diesen Begriffen einen Bedeutungsinhalt zuzuordnen vermag. Infolgedessen kann der Fachmann auch die so beanspruchte Erfindung nicht ausführen.
5. Darauf, ob - wie von der Einsprechenden gleichfalls eingewendet - die beanspruchte Lehre in Hinblick auf §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig ist oder ob daneben andere Widerrufsgründe vorliegen, kommt es unter diesen Umständen sowohl hinsichtlich des Hauptsantrags als auch des Hilfsantrags nicht an.
6. Das Patent war vollständig zu widerrufen, weil sich das Patent in allen vom Patentinhaber beantragten Fassungen als nicht rechtsbeständig erwiesen hat
(BGH in GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät; BGH in GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II).
Dr. Bastian Dr. Hartung Martens Kleinschmidt
Pr/Na