BVerwG
16. Juni 2009
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 16.06.2009 - 4 A 1/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 A 1/08 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Juni 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Juni 2009 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 16. Juni 2009 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.