Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 08.08.2005 - 3 B 102/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 102/05 |
| Entscheidungsdatum : | 8. August 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG des Landes Sachsen-Anhalt; 26.05.2005; OVG 1 O 299/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Driehaus{GESPERRT:ENDE} sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. Mai 2005 mit Schriftsatz vom 4. August 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 68 Abs. 3 GKG.