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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.06.2022 - VI ZA 2/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VI ZA 2/22 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Juni 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterin Müller, den Richter Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2021 zu bewilligen, wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung. Dass die Beklagte mit der Berichterstattung vom 12. Januar 2018 gegen das im einstweiligen Verfügungsverfahren vom Landgericht Frankfurt ausgesprochene Verbot der Bildveröffentlichung bezüglich der Berichterstattung vom 10. Juli 2017 - wenn auch in dem veränderten Zusammenhang der Kritik an dem gerichtlichen Verbot - verstoßen hat, rechtfertigt nicht den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag. Denn die Ausgangsberichterstattung vom 10. Juli 2017 war entgegen der Annahme des Landgerichts Frankfurt rechtmäßig (vgl. Senatsurteil vom 29. September 2020 - VI ZR 449/19; Verfassungsbeschwerde der Klägerin nicht zur Entscheidung angenommen durch BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022 - 1 BvR 2723/20).
Unterschrift
Seiters Offenloch Müller
Allgayer Linder
Vorinstanz
LG Frankfurt am Main; 24.09.2020; 2-03 O 197/19 / OLG Frankfurt am Main; 23.12.2021; 16 U 250/20