Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 06.10.2004 - 9 A 53/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 53/03 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Oktober 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 9 A 53.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Oktober 2004 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Rubel{GESPERRT:ENDE} als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 30. September 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.
Unterschrift
Prof. Dr. Rubel