BVerwG
22. Mai 2007
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 22.05.2007 - 9 VR 10/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 VR 10/06 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Mai 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Mai 2007 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da sie ihre Klage im Hauptsacheverfahren, dessen Sicherung das vorliegende Eilverfahren dient, zurückgenommen und damit ihr Rechtsschutzziel aufgegeben haben. Die mangelnden Erfolgsaussichten der Klage und des Antrages auf Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung ergeben sich aus dem Beschluss des Senats über den Antrag der Antragstellerin zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 3. April 2007 (BVerwG 9 PKH 2.06 ). Der von den Antragstellern hervorgehobene Gesichtspunkt, nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses habe sich ergeben, dass aus Finanzierungsgründen wahrscheinlich erst im Jahr 2008 mit der Realisierung des Bauvorhabens begonnen werde, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine Erledigung des Eilverfahrens bereits zu diesem Zeitpunkt ist hierdurch entgegen der Auffassung der Antragsteller mangels Aufhebung des Sofortvollzugs jedenfalls nicht eingetreten. Da der Antragsgegner auch nicht verpflichtet war, den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug aufzuheben, konnte die Unterlassung seiner Aufhebung keinen Einfluss auf die Erfolgsaussichten des Eilantrages haben.
Die Kostenentscheidung beruht im Übrigen auf § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist von einer wirtschaftlichen Einheit auszugehen, für die im Hinblick auf die im Vordergrund stehende Immissionsbetroffenheit ein Streitwert von 15 000 EUR festzusetzen ist (Nr. 34.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.; vgl. Beschluss vom 18. April 2007 im Hauptsacheverfahren BVerwG 9 A 21.06 ), der nach ständiger Praxis im Eilverfahren auf die Hälfte zu reduzieren ist.