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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 23.11.2011 - 9 W (pat) 353/06 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 353/06 |
| Entscheidungsdatum : | 23. November 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 58 309
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. November 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dipl.-Ing. Nees
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 7, eingegangen am 4. November 2011, - Beschreibung und Zeichnungen Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift.
Gründe
I.
Gegen das am 1. Dezember 2005 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung
"Verriegelungsvorrichtung für einen Fahrzeugsitz"
hat die
J… GmbH in B…
am 1. März 2006 Einspruch erhoben mit der Begründung, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei und die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 9 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Im Verfahren sind folgende Druckschriften zu berücksichtigen:
D1: DE 100 18 125 A1 D2: US 5 328 241 A D3: US 4 913 494 A D4: DE 201 03 752 U1 D5: DE 44 01 817 A1 D6: US 5 328 241 A D7: DE 30 09 640 A1 D8: US 4 659 146 A D9: DE 35 27 052 A1 D10: DE 198 59 239 C1 D11: DE 39 15 336 A1 D12: DE 38 10 612 A1 D13: EP 1 197 376 A2 D14: DE 101 23 800 B4 D15: DE 693 10 985 T2.
Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2011, eingegangen am 7. Juli 2011, ist der Einspruch zurückgenommen worden.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß mit Schriftsatz vom 2. November 2011
das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 7, eingegangen am 4. November 2011, sowie der Beschreibung und den Zeichnungen Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Verriegelungsvorrichtung für einen Fahrzeugsitz, insbesondere für einen Kraftfahrzeugsitz, mit einer mittels eines Lagerbolzens (13) schwenkbar an einem ersten Bauteil (Beschlagunterteil 7) gelagerten Sperrklinke (15), die mehrere symmetrische Normalzähne (31, 35) für einen Zahneingriff mit einem relativ zum ersten Bauteil (7) beweglichen zweiten Bauteil (Beschlagoberteil 8) aufweist, wobei die Normalzähne (31, 35) näherungsweise in radialer Richtung bezüglich des Lagerbolzens (13) nebeneinander aufgereiht sind, dadurch gekennzeichnet, dass sich an die Reihe der Normalzähne (31, 35) an den innersten Normalzahn (Steuerzahn 35) wenigstens ein unsymmetrischer Zusatzzahn (39) anschließt, welcher einseitig beschnitten ist."
Der nebengeordnete geltende Patentanspruch 7 lautet:
"Fahrzeugsitz, insbesondere Kraftfahrzeugsitz, gekennzeichnet durch eine Verriegelungsvorrichtung (11) nach einem der vorhergehenden Ansprüche."
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 6 und zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.
Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
Der Einspruch ist gemäß § 59 Abs 1 PatG frist- und formgerecht erhoben worden sowie ausreichend substantiiert und somit zulässig.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 sind zulässig. Sämtliche in diesen Patentansprüchen geänderten oder neu aufgenommenen Merkmale sind in der Streitpatentschrift ihrem Wesen nach offenbart. Sie bewirken weder eine Erweiterung noch eine Veränderung, sondern eine zulässige Beschränkung des Patents. Die beanspruchten Merkmale sind sämtlich auch in den ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart.
Die Verriegelungsvorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 und der Fahrzeugsitz nach dem geltenden Patentanspruch 7 sind gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik patentfähig.
Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 haben als Unteransprüche ebenfalls Bestand.
Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. §§ 59 Abs. 4 PatG).
Pontzen Bork Paetzold Nees
Ko