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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 29.04.1998 - 2 BvK 2/95 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvK 2/95 |
| Entscheidungsdatum : | 29. April 1998 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Im Namen des Volkes
In den Verfahren
über
die Anträge festzustellen
1) Der Antragsgegner verletzt die Rechte der Antragsteller aus Artikel 11 Abs. 1 der Landesverfassung dadurch, daß er durch Mehrheitsbeschluß des Landtages vom 7. September 1995 keine Geld- und Sachleistungen gemäß § 10 in Verbindung mit § 6 des Fraktionsgesetzes Schleswig-Holstein gewährt.
2) Der Antragsgegner ist verpflichtet, dem DVU-Zusammmenschluß rückwirkend ab dem 7. Juli 1995 einen Grundbetrag (hilfsweise: einen halben Grundbetrag), einen Betrag für jedes Mitglied und einen Oppositionszuschlag zu gewähren.
| und | Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung |
| - Antragsteller: | K..., |
- Bevollmächtigter:
| - Antragsgegner: | Schleswig-Holsteinischer Landtag, |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und RichterPräsidentin Limbach,
Graßhof,
Kruis,
Kirchhof,
Winter,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer
am 29. April 1998 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
Die Anträge werden verworfen.
Damit erledigen sich die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Die Anträge sind aus den Gründen des Berichterstatterschreibens vom 31. Mai 1996 unzulässig. Die Stellungnahme der Antragstellerin Köhler im Schriftsatz vom 30. Juli 1996 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Unterschrift
| Limbach | Graßhof | Kruis |
| Kirchhof | Winter | Sommer |
| Jentsch | Hassemer |