BVerwG
21. September 2023
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 21.09.2023 - 6 A 1/23 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 A 1/23 |
| Entscheidungsdatum : | 21. September 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. September 2023 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist durch den gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO zuständigen Berichterstatter das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Der Beklagten die Verfahrenskosten für die jedenfalls zulässig gewordene und sodann erledigte Untätigkeitsklage nach § 161 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, ist unabhängig von den übrigen Voraussetzungen für das Eingreifen der Vorschrift bereits deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Kläger nicht alsbald nach Ergehen des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2023 das Verfahren für erledigt erklärt, sondern den Bescheid in das Verfahren einbezogen und dieses zunächst fortgesetzt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 1992 - 3 C 50.90 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 94 S. 33 f.; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 220).
Es entspricht im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands, die Kosten des erledigten Verfahrens dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen, weil nach dem maßgeblichen Verfahrensstand nicht feststand, dass die Beklagte alle erfolgversprechenden und zumutbaren Maßnahmen zum Auffinden von Unterlagen für die Erfüllung des archivrechtlichen Nutzungsanspruchs des Klägers aus § 11 Abs. 6 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG ergriffen hatte (vgl. zur Bestimmung des von dem Bundesnachrichtendienst für die Anspruchserfüllung zu erbringenden Aufwands: BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 6 A 7.20 und 6 A 8.20 - BVerwGE 174, 342 Rn. 51 ff.).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.