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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 21.10.2011 - 1 WDS-VR 1/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 WDS-VR 1/11 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Oktober 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 1 WDS-VR 1.11
In dem Wehrbeschwerdeverfahren BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BVerwG 1 WDS-VR 1.11 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Oberst i.G. Norbert Schlemminger, Streitkräfteamt, Bonn, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Neuhaus, Massenkeil, Zeller & Partner, Schloßstraße 1, 56068 Koblenz - Beigeladener:
Herr Oberst i.G. Dieter Weigold,
Streitkräfteamt, Bonn,
werden die vom Bund an den Antragsteller gemäß dem Beschluss des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2011 zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf
827,05 EUR
(in Worten: achthundertsiebenundzwanzig 5/100 EUR)
festgesetzt.
Gründe
II 1. Die an einen Rechtsanwalt zu zahlenden Beträge gehören zu den notwendigen Aufwendungen bzw. Auslagen (§ 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 140 Abs. 8 Nr. 2 WDO).
Es sind die Vorschriften des RVG in der Fassung ab 1. Februar 2009 anzuwenden, da die Vollmacht an die Bevollmächtigten am 5. Januar 2011 erteilt worden ist.
2. Nach § 2 Abs. 2 RVG, nunmehr i.V.m. Nr. 6403 und 6405 VV erhält der Rechtsanwalt im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eine Verfahrensgebühr und - wenn wie in diesem Fall eine Termin vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefunden hat - eine Terminsgebühr von je 85 bis 665 EUR. Es handelt sich hierbei um Rahmengebühren. Somit bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Sind die Gebühren jedoch von einem Dritten zu ersetzen, wie im vorliegenden Fall vom Bund, so ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).
3. In Fällen, die nach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich gelagert sind, ist grundsätzlich von einer Mittelgebühr in Höhe von 375 EUR auszugehen (vgl. zu Nr. 6402 VV-RVG <a. F.> vom 29. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 22.98 - <Buchholz 362 § 109a BRAGO Nr.1 = NZWehrr 1998, 204> m.w.N. und vom 18. September 2001 - BVerwG 1 WB 28.01 - Buchholz 311 § 20 WBO Nr. 2 = NZWehrr 2002, 39 = Rpfleger 2002, 98 = NVwZ-RR 2002, 73 und Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 6 C 7.04 - NJW 2006, 247).
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass es nur um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geht, nicht um eine endgültige Entscheidung.
Für ein solches Verfahren erhält ein Rechtsanwalt, obwohl er grundsätzlich nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG die Gebühren in einer Angelegenheit nur einmal fordern kann, neben den Gebühren in der Hauptsache eigene Gebühren (§ 17 Nr. 4 Buchst. c RVG). Der Verminderung der Bedeutung in Angelegenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes wird in Verwaltungsstreitverfahren dadurch Rechnung getragen, dass der Streitwert regelmäßig auf die Hälfte des Streitwertes der Hauptsache festgesetzt wird. Dieser Streitwert ist grundsätzlich maßgebend für den Gegenstandswert, aus dem sich die Gebühren eines Rechtsanwalts berechnen (Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage 2011, § 2 RVG Rn. 4). Diese Erwägung führt dazu, dass in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem 1. Wehrdienstsenat in durchschnittlich gelagerten Fällen eine Gebühr unterhalb der Mittelgebühr als billig angesehen wird (vgl. Beschlüsse vom 21. Oktober 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 11.08 und vom 6. Dezember 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07).
4. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im vorliegenden Verfahren (8 Schriftsätze mit insgesamt 18 Seiten) sowie die Bedeutung der Entscheidung für den weiteren beruflichen Werdegang und die berufliche Stellung des Antragstellers - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Hauptsacheverfahren 1 WB 59.10 eine über dem Mittelwert liegende Verfahrensgebühr anerkannt wird - rechtfertigen hier den Ansatz der Mittelgebühr für die Verfahrensgebühr.
Die von den Bevollmächtigten beantragte Verfahrensgebühr in Höhe von 665 EUR ist allerdings unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände unbillig hoch und deshalb nicht verbindlich. Der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im vorliegenden Verfahren wird ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass keine Kürzung der Mittelgebühr erfolgt. Die Verfahrensgebühr wird in Höhe der Mittelgebühr auf 375,00 EUR festgesetzt.
Obwohl die Bevollmächtigten des Antragstellers in Ihrem Schriftsatz vom 2. September 2011 auf die Begründung und die Ausführungen im Kostenfestsetzungsantrag verweisen, kann dies nicht zu einer anderen Entscheidung führen, da dem Kostenfestsetzungsantrag vom 5. August 2011 keine geeigneten Ausführungen zu entnehmen sind, die eine Erhöhung rechtfertigen könnten.
5. Die beantragte Terminsgebühr von 665 EUR ist ebenfalls unbillig hoch und damit nicht verbindlich. Auch hier sind keine Begründungen der Bevollmächtigten des Antragstellers angegeben, die eine Erhöhung der Mittelgebühr rechtfertigen könnten.
Da es sich nur um das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes handelt (siehe Ausführungen oben) und im Termin keine den vorläufigen Rechtsschutz spezifischen Rechtsfragen sondern vielmehr lediglich prozessrechtliche Fragestellungen (hier: Beiladung) erörtert wurden, wird die Terminsgebühr unterhalb des Mittelwertes angesetzt. Die Terminsgebühr wird auf 300,00 EUR (20 Prozent-Abschlag) festgesetzt.
6. Die Höhe der Auslagen ist richtig berechnet.
7. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen und vom Bund zu erstattenden Aufwendungen bzw. Auslagen werden wie folgt festgesetzt:
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 6403 VV-RVG 375,00 EUR
Terminsgebühr gemäß Nr. 6405 VV-RVG 300,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 EUR
Zwischensumme 695,00 EUR
19 % Umsatzsteuer 132,05 EUR
Gesamtbetrag 827,05 EUR.
8. Ein Ausspruch über die Verzinsung ist nicht möglich, da dies in § 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 142 WDO nicht vorgesehen ist. § 142 WDO regelt die Kostenfestsetzung abschließend; eine Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung (und damit der Zivilprozessordnung) über § 91 Abs.1 WDO ist somit ausgeschlossen (Dau, WDO, 5. Aufl. 2009, § 142 Rn. 4).
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss ist die Erinnerung zulässig. Sie ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, zu erheben.
Soldaten können die Erinnerung auch schriftlich oder mündlich bei ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Abs. 2 und § 11 Buchst. b WBO bei den dort bezeichneten Vorgesetzten erheben; wird sie mündlich erhoben, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Vorgesetzte unterschreiben muss und der Soldat unterschreiben soll.
Leipzig, 21. Oktober 2011
Gratias, Amtsrätin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Unterschrift
Gratias