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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 23.03.2010 - 6 W (pat) 5/09 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 5/09 |
| Entscheidungsdatum : | 23. März 2010 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 001 542.2-22
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. März 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Ganzenmüller
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 05 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Januar 2006 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentanspruch 1 per Fax eingegangen am 11. März 2010 - Patentansprüche 2 bis 6 vom Anmeldetag - Beschreibung und Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.
Gründe
I.
Die Beschwerde ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 05 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Januar 2006 gerichtet, mit dem die vorliegende Patentanmeldung mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, das Verfahren nach Patentanspruch 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Im Einzelnen wird dazu ausgeführt, eine (Wieder-)Verriegelung müsse aus der Sicherheitsüberlegung heraus immer stattfinden, da ansonsten das Fahrzeug unabgesperrt stehen bliebe. D. h. wenn ein Passagier aus dem zuvor verriegelten Fahrzeug aussteigt, müsse deshalb eine (Wieder-)Verriegelung stattfinden, weshalb die Forderung in der DE 199 12 319 C1 (E1), die Türe dürfe in der Zwischenzeit nicht geöffnet werden, nebensächlich sei. Insgesamt offenbare der entgegengehaltene Stand der Technik in Form der DE 199 12 319 C1 (E1) damit bereits ein vergleichbares Verfahren, aus dem die wesentlichen Anspruchsmerkmale hervorgingen. Die verbleibenden Unterschiede spielten für das Wiederverriegelungsverfahren keine Rolle. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
E1 DE 199 12 319 C1 E2 DE 44 09 167 C1.
Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 13. März 2006 Beschwerde eingelegt, zu der mit Schriftsatz vom 5. Februar 2010 die Begründung einging. Mit Schriftsatz vom 11. März 2010 hat die Anmelderin einen neuen Patentanspruch 1 eingereicht.
Die Patentanmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentanspruch 1, per Fax eingegangen am 11. März 2010 - Patentansprüche 2 bis 6 vom Anmeldetag - Beschreibung und Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Verfahren zur Wiederverriegelung eines Fahrzeugs (2), das mit einem berührungslosen Zugangssystem ausgestattet ist, welches einen Badge (4) und Mittel zur Kommunikation durch elektromagnetische Signale zwischen dem Fahrzeug (2) und dem Badge (4) zum Zwecke von dessen Lokalisierung durch das Fahrzeug (2) aufweist, wobei das berührungslose Zugangssystem eine Verriegelung der Türen ausführt, wenn die letzte Türe des Fahrzeugs (2) geschlossen worden ist und wenn der Badge (4) eine erste um das Fahrzeug (2) herum definierte Zone (Z1) verlässt, dadurch gekennzeichnet, dass eine zweite Zone (Z2), die eine größere Ausdehnung besitzt als die erste Zone (Z1), um das Fahrzeug herum eingegrenzt wird; und eine Wiederverriegelung angeordnet wird, wenn nach einer von dem berührungslosen Zugangssystem angeordneten Verriegelung der Türen eine Türe geöffnet und wieder verschlossen wird, ohne dass eine Aktion des berührungslosen Zugangssystems stattfand mit der Vorgabe, dass der Badge (4) in der zweiten Zone (Z2) lokalisiert wird und eine Wiederverriegelung vermieden wird, mit der Vorgabe, dass ein Badge (4) weder im Fahrzeuginneren noch in einer der beiden Zonen (Z1, Z2) lokalisiert wird.
An diesen Anspruch 1 sollen sich die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 vom 10. Januar 2004 anschließen. Hierfür und zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet.
1. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 enthält zusätzlich zu den Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs noch Merkmale, die der Beschreibung, S. 11, 2. Abs., respektive aus Absatz [0034] der Offenlegungsschrift entnommen wurden. Die Ansprüche 2 bis 6 sind unverändert. 2. Das anspruchsgemäße Verfahren zur Wiederverriegelung ist gegenüber dem als bekannt nachgewiesenen Stand der Technik jeweils neu. Dies wurde im Verfahren vor dem DPMA auch nicht in Frage gestellt und wird aus den nachfolgenden Ausführungen auch deutlich.
3. Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist unstreitig gewerblich anwendbar und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Unbestritten geht das Verfahren vom nächstkommenden Stand der Technik, der durch die DE 199 12 319 C1 (E1) nachgewiesen ist, aus. Daraus ist bekannt, ein
Verfahren zur Wiederverriegelung (Sp. 7, Z. 10 bis 20) eines Fahrzeugs 1, das mit einem berührungslosen Zugangssystem (Sp. 2, Z. 23) ausgestattet ist, welches einen Badge (Sp. 4, Z. 47) und Mittel zur Kommunikation durch elektromagnetische Signale zwischen dem Fahrzeug 1 und dem Badge (Chipkarte) zum Zwecke von dessen Lokalisierung durch das Fahrzeug 1 aufweist, wobei das berührungslose Zugangssystem eine Verriegelung der Türen ausführt, wenn die letzte Türe des Fahrzeugs 1 geschlossen worden ist und wenn der Badge eine um das Fahrzeug 1 herum definierte Zone 7b bis 11b (Sp. 6, Z. 24 bis 34) verlässt, dadurch gekennzeichnet, dass eine Wiederverriegelung angeordnet wird, wenn nach einer von dem berührungslosen Zugangssystem angeordneten Verriegelung der Türen eine Türe geöffnet und wieder verschlossen wird, ohne dass eine Aktion des berührungslosen Zugangssystems stattfand mit der Vorgabe, dass der Badge in der Zone 7b bis 11b lokalisiert wird. Bei diesem bekannten Verfahren sind ebenfalls bereits zwei Zonen um das Fahrzeug herum definiert, wobei die zweite Zone eine größere Ausdehnung besitzt als die erste Zone. Ein Verriegeln für ein Verschließen der Türen findet dabei statt, wenn der Badge die zweite Zone verlässt (E1, Sp. 7, Z. 3 bis 8). Die beschriebene weitere Funktionalität (Wiederverriegelung) sieht vor, dass eine zuvor aufgrund der Erkennung eines berechtigenden Badge-Signals in einer inneren Entfernungszone 7a bis 11a in ihren entriegelten Zustand gesetzte Schließeinheit automatisch nach einer vorgebbaren Wartezeit wieder in ihren verriegelten Zustand geschaltet wird, wenn dann kein berechtigender Badge mehr in der inneren Entfernungszone vorliegt und während der Wartezeit kein Öffnen des betreffenden Zutrittselementes erfolgt ist. Dementsprechend unterscheidet sich das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 von diesem Stand der Technik dadurch, dass
eine Verriegelung ausgeführt wird, wenn der Badge eine erste (innere) Zone verlässt, eine Wiederverriegelung angeordnet wird, wenn eine verriegelte Türe geöffnet und wieder geschlossen wird und der Badge in der zweiten Zone lokalisiert wird und eine Wiederverriegelung vermieden wird, wenn ein Badge weder im Fahrzeuginneren noch in einer der beiden Zonen (Z1, Z2) lokalisiert wird.
Das anmeldungsgemäßen Verfahren definiert demnach Bedingungen, die alle erfüllt sein müssen, bevor entschieden wird, ob eine Wiederverriegelung der Türen stattfindet oder nicht. Zwar ist es trivial, das Fahrzeug nicht (wieder-) zu verriegeln, wenn sich der Badge darin befindet, was bei beiden Schließsystemen auch nicht eintritt. Auch werden nach beiden Verfahren die Türen wieder verriegelt, wenn sich der Badge außerhalb des ursprünglich verriegelten und durch manuelle Türöffnung wieder entriegelten Fahrzeugs und in der Zone 2 befindet, wobei das Verfahren nach der E1 dafür eine Wartezeit vorschreibt. Befindet sich jedoch unter den o. g. Bedingungen (die Türen sind ursprünglich verriegelt und durch manuelle Türöffnung wieder entriegelt) der Badge außerhalb des Innenraums und außerhalb der Zonen 1 und 2, so geschieht beim anmeldungsgemäßen Verfahren nichts, während das System nach der E1 nach Ablauf einer festgesetzten Wartezeit erneut verriegelt. Das bedeutet, eine gewollte Nicht-Wiederverriegelung (z. B. für den Fall eines wartenden Passagiers) ist bei einem Verfahren nach der E1 nicht möglich. Dieses Merkmal wird in der E1 auch nicht angesprochen oder durch die darin behandelten Verfahrensmerkmale nahegelegt. Vielmehr lehrt die E1, das Fahrzeug nach einer gewissen Wartezeit auf jeden Fall wieder zu versperren. Weitergehende Schutzfunktionen für Passagiere ohne eigenen Badge sind in der E1 nicht vorgesehen. Die DE 44 09 167 C1 (E2) liegt demgegenüber weiter ab und kann weder für sich noch zusammen mit der E1 ein Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 nahelegen.
Der geltende Patentanspruch 1 ist damit gewährbar. Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 erfüllen die an Unteransprüche zu stellenden Anforderungen und sind damit ebenfalls gewährbar.
Lischke Guth Schneider Ganzenmüller
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