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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 30.01.2003 - 8 C 25/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 C 25/02 |
| Entscheidungsdatum : | 30. Januar 2003 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Potsdam; 22.08.2002; VG 1 K 2474/99
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Müller{GESPERRT:ENDE} und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Pagenkopf{GESPERRT:ENDE} und K r a u ß beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Beigeladenen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 190 700 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beigeladenen haben ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. August 2002 mit Schriftsatz vom 22. Januar 2003 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 14, 13 GKG.
Unterschrift
Dr. Müller Dr. Pagenkopf Krauß