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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.06.2022 - VIa ZR 762/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VIa ZR 762/21 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Juni 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2022 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 15. Juli 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist hier schon deshalb nicht veranlasst, weil die Beschwerdebegründung hierfür unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung allein auf Vorlageverfahren österreichischer Gerichte (C-128/20, C-134/20 und C-145/20) verweist, die sich mit der Frage nach der Einordnung eines Thermofensters als unzulässiger Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 befassen. Selbst wenn der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem für den 14. Juli 2022 angekündigten Urteil das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Vorlagefragen eingruppierte, ergäbe sich daraus keine Haftung der Beklagten wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung des Klägers, auf die allein die Beschwerdebegründung ihr Zulassungsbegehren stützt. Das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung als solches reicht nicht aus, um eine Haftung nach § 826 BGB zu rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2022 - VIa ZR 334/21, juris Rn. 19 f.).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt auch die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit nicht schon durch Beschluss des VIII. Zivilsenats vom 14. Dezember 2021 (VIII ZR 250/21) über sie erkannt worden ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 EUR.
Unterschrift
Menges Möhring Krüger
Wille Liepin
Vorinstanz
LG Erfurt; 08.12.2020; 8 O 91/20 / OLG Jena; 15.07.2021; 1 U 58/21