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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 22.11.2005 - 5 C 21/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 C 21/04 |
| Entscheidungsdatum : | 22. November 2005 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 11.06.2003; OVG 4 LB 522/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l beschlossen:
Zur gütlichen Beendigung dieses Rechtsstreits wird den Parteien folgender Vergleich vorgeschlagen:
Der Kläger zahlt an die Beklagte 1 273 EUR in zehn Raten zu 127,30 EUR beginnend mit dem 1. Februar 2006. Die Beklagte trägt die Heimkosten für September bis einschließlich November 1998 im Übrigen unter Anrechnung der EU-Rente des Klägers für diese Zeit. Für die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens erster und zweiter Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung der Vorinstanz. Die Kosten des gerichtskostenfreien Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Unterschrift
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel