BVerwG
30. April 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 30.04.2009 - 2 VR 5/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 VR 5/09 |
| Entscheidungsdatum : | 30. April 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. April 2009 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom 30. April 2009 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.