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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 29.07.2003 - VIII ZR 259/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VIII ZR 259/02 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Juli 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 259/02
vom
29. Juli 2003
in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 15. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
Zu dem vom Berufungsgericht ausgeurteilten Betrag von 22.460,44 ¨¡ �©3�£2 £§$01 0!'&£$"!� ¦ £����©�¢�¨��©¨§¥£¡ � ¢ ( � ¦ 2 ¤ ) ) ( � % ¦ # � ¤ ¦ � � ¡ � � ¡ ¢ ¦ ¤¢ war der Teilbetrag von 70.221,07 den Rechtsstreit ausgesetzt und die Entscheidung dem Schlußurteil vorbehalten hat, hinzuzurechnen, weil auch insoweit das Berufungsgericht dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag der Beklagten auf vollständige Klageabweisung nicht entsprochen hat und die Beklagte deshalb in Höhe dieses Betrages durch das angefochtene Teilurteil ebenfalls beschwert ist. Davon geht auch der Schriftsatz der Beklagten vom 23. Dezember 2002 aus, demzufolge auch in der Revision die Abweisung der Klage "insgesamt" - also auch hinsichtlich des Teil- Dr. Frellesen Dr. Wolst Dr. Beyer Dr. Hübsch Dr. Deppert beantragt werden sollte. - betrages von 70.221,07 � # ¡ ¤ ¦ ¢ � 2 C # � ¡ ¢ ¤ � ¡ ¢( � ¦ 2 ¤ ) )( � % ¦ # � ¤ � ADG!� £��FE �D8B¨��©A@¨��©98§2 �§£01 7!65££4�£� -3-