BGH
9. Juli 2019
Fachbeiträge • 2
- 1. Leitsatzmappe 4Eingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 25. August 2019
- 2. Leitsatzmappe 4Eingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 25. August 2019
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.07.2019 - VII ZR 86/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 86/17 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Juli 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Leitsatz
Der im Berufungsverfahren mit einer Klageerweiterung geltend gemachte Betrag bleibt bei der Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer außer Betracht, wenn die Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verloren hat, weil das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden hat. (Rn. 6)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Januar 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 13.703,50 EUR
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt, § 544 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.
I.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, bestimmte Arbeiten an dem in ihrem Besitz befindlichen, im Eigentum des Klägers stehenden, näher bezeichneten Fahrzeug vorzunehmen, das Fahrzeug an ihn herauszugeben, einen Vorschuss in Höhe von 610 EUR nebst Zinsen zurückzuzahlen, an ihn Nutzungsausfallschaden in Höhe von 9.750 EUR zu zahlen, an ihn weiteren Schadensersatz in Höhe von 155,50 EUR sowie 185 EUR zu zahlen, sowie festzustellen, dass sie verpflichtet seien, ihm jeden weiteren Schaden, der sich daraus ergebe, dass er sein Fahrzeug noch nicht erhalten habe, zu ersetzen.
Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 verurteilt, das Fahrzeug an den Kläger herauszugeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und mit einer Klageerweiterung neben den in erster Instanz abgewiesenen Anträgen die Zahlung weiterer 13.628,81 EUR (weiterer Nutzungsausfallschaden sowie Kosten für einen Ersatzwagen) begehrt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Den Streitwert hat es für die Berufung auf 13.703,50 EUR und für die Klageerweiterung auf 13.628,81 EUR festgesetzt. Es hat in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, dass die im Berufungsverfahren erfolgte Klageerweiterung ihre Wirkung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO verliere.
II.
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt 13.703,50 EUR. Das ist der von keiner Partei angegriffene Wert der Anträge, mit denen der Kläger in erster Instanz unterlegen ist und die er in der Berufung erfolglos weiterverfolgt hat.
Der im Berufungsverfahren vom Kläger zusätzlich geltend gemachte Betrag in Höhe von 13.628,81 EUR bleibt bei der Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer außer Betracht, da das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 84/15 Rn. 14 f. m.w.N., NJW-RR 2017, 56) hierüber nicht entschieden und die Klageerweiterung ihre Wirkung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO verloren hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - VI ZR 71/13 Rn. 1).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschrift
| Pamp |