OLG Frankfurt
19. Juni 2018
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BGH
20. Dezember 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.12.2018 - XI ZB 26/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XI ZB 26/18 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Dezember 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:
Das als "Beschwerde/Erinnerung" bezeichnete Rechtsmittel des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 4. Juni 2016 hat das Landgericht Frankfurt am Main den Streitwert für den Rechtsstreit auf 1.338.000 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss will der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers am 18. November 2016 per Telefax eine in den Verfahrensakten nicht aufzufindende Beschwerde eingereicht haben. Dieser hat das Landgericht mit Beschluss vom 11. Juni 2018 nicht abgeholfen, da unabhängig von einer Zulässigkeit der Beschwerde jedenfalls die Berechnung des Streitwertes sachlich zutreffend sei. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im Beschluss vom 19. Juni 2018 die Beschwerde sowohl als unzulässig als auch als sachlich unbegründet zurückgewiesen. Eine Gegenvorstellung des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers ist mit Beschluss vom 8. August 2018 zurückgewiesen worden.
Dagegen wendet sich der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers mit dem Rechtsmittel der "Beschwerde/Erinnerung" vom 28. August 2018, das er trotz Hinweises auf die fehlende Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs aufrechterhalten hat.
II.
Das Rechtsmittel des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) im Schriftsatz vom 28. August 2018 ist nach dem dort formulierten Rechtsschutzziel als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. August 2008 auszulegen, weil eine sachliche Überprüfung der Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird.
Die Rechtsbeschwerde ist im Verfahren der Festsetzung des Streitwerts allgemein unstatthaft und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil gegen Entscheidungen, durch die der Streitwert festgesetzt wird (§ 63 Abs. 2 GKG), eine Rechtsbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2017 - XI ZB 10/17, juris Rn. 5 mwN).
Unterschrift
Ellenberger Maihold Matthias
Derstadt Dauber
Vorinstanz
LG Frankfurt am Main; 29.08.2013; 2-23 O 47/13 / OLG Frankfurt am Main; 19.06.2018; 17 W 25/18