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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 13.10.2011 - 6 W (pat) 322/05 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 322/05 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Oktober 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 322/05 Verkündet am 13. Oktober 2011 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 06 381
…
BPatG 154 05.11 hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest
beschlossen:
Das Patent 101 06 381 wird widerrufen.
Gründe
I.
Gegen das Patent 101 06 381, dessen Erteilung am 17.3.2005 veröffentlicht wurde, ist am 17.6.2005 Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstandes und bezieht sich hierzu auf die Druckschriften
(D1) DE 44 31 551 A1, (D2) DE 33 12 514 A1, (D3) DE 298 10 465 U1, (D4) GB 22 99 354 A und (D5) DE 24 19 264 C2 (nachgereicht).
Im Erteilungsverfahren waren neben der D1 und der D2 noch die Entgegenhaltungen DE 43 24 234 A1 und GB 20 74 631 A in Betracht gezogen worden. Die Einsprechende stellt den Antrag,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das angegriffene Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Das Patent betrifft nach dem erteilten Patentanspruch 1 eine
mit Werkzeugen bestückte Walze für mobile Arbeitsmaschinen, insbesondere für den Straßen- und Wegebau, auf deren Mantelfläche (2a) längs wenigstens einer schraubenförmigen Spur Spannboxen (3) aufgeschweißt sind, in die Werkzeuge (7,16) einer Art eingespannt sind, und längs wenigstens einer schraubenförmigen Spur Werkzeuge (28,29; 31,32) einer anderen Art angebracht sind, dadurch gekennzeichnet, dass in den auf der bzw. den Spur(en) (33) angeordneten Spannboxen (3) die zwei oder mehr Arten unterschiedlich ausgebildeter Werkzeuge in beliebiger Mischung und vollständig gegenseitig austauschbar eingespannt sind.
Ferner betrifft das Patent nach dem nebengeordneten Patentanspruch 6 eine
mit Werkzeugen bestückte Walze für mobile Arbeitsmaschinen, insbesondere für den Straßen- und Wegebau, bei der auf der Mantelfläche (2a) der Walze Spannboxen (3) befestigt sind, in die Spannboxen (3) Wechselhalter (4) eingespannt sind und die Werkzeuge auf den Wechselhaltern (4) angebracht sind, wobei an jedem Wechselhalter (4) ein bis drei Keil(e) (10) ausgebildet sind, in jeder Spannbox (3) Aufnahmen (11) für den bzw. die Keil(e) (10) des Wechselhalters ausgebildet sind und der Wechselhalter (4) und die Spannbox (3) durch ein Spannmittel (5) in gegenseitigem Keileingriff gehalten sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Spannboxen (3) längs wenigstens einer schraubenförmigen Spur (33) befestigt sind und auf den Wechselhaltern (4) zwei oder mehr Arten unterschiedlich ausgebildeter Werkzeuge (7,16; 28,29; 31,32) in beliebiger Mischung und vollständig gegenseitig austauschbar angebracht sind.
Zu den jeweiligen Unteransprüchen 2 bis 5 und 7 bis 9 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Die ordnungsgemäß geladene Patentinhaberin ist zu der mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
II.
1. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist substantiiert auf einen Widerrufsgrund gem. § 21 PatG gegründet und daher zulässig. Er hat auch Erfolg, da der Patentgegenstand nach dem Patentanspruch 1 sowie nach dem nebengeordneten Patentanspruch 6 nicht patentfähig ist.
2. Als zuständiger Fachmann ist hier ein Maschinenbau-Ingenieur mit besonderer Erfahrung im Bereich Baumaschinen anzusetzen.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig. Er mag gegenüber jeder einzelnen der angeführten Druckschriften neu sein, beruht jedoch gegenüber einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen GB 22 99 354 A (D4) und DE 24 19 264 C2 (D5) jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aufgegliedert nach Merkmalen lautet der Patentanspruch 1:
1.1 Mit Werkzeugen bestückte Walze für mobile Arbeitsmaschinen, insbesondere für den Straßen- und Wegebau, 1.2 auf deren Mantelfläche längs wenigstens einer schraubenförmigen Spur Spannboxen aufgeschweißt sind, in die Werkzeuge einer Art eingespannt sind, 1.3 und längs wenigstens einer schraubenförmigen Spur Werkzeuge einer anderen Art angebracht sind, dadurch gekennzeichnet, 2.1 dass in den auf der bzw. den Spur(en) angeordneten Spannboxen die zwei oder mehr Arten unterschiedlich ausgebildeter Werkzeuge in beliebiger Mischung und vollständig gegenseitig austauschbar eingespannt sind.
Von der Patentinhaberin unbestritten offenbart die GB 22 99 354 A (D4) eine Walze für mobile Arbeitsmaschinen zumindest mit den Merkmalen 1.1 und 1.2 des angegriffenen Patentanspruchs 1. Weiter sind dort, insoweit vergleichbar mit dem weiteren Merkmal 1.3, neben den Spannboxen mit darin eingespannten Werkzeugen einer Art ("cutting tools 20") auch sog. "blanc tools 40" längs einer schraubenförmigen Spur angebracht, welche zumindest allgemein als Elemente "einer anderen Art" aufzufassen sind. Von der Patentinhaberin bestritten wird hierbei, dass der Fachmann in diesen "blanc tools" Werkzeuge im eigentlichen Sinne sieht, welche ebenfalls auf den zu bearbeitenden Untergrund einwirken, nur eben auf andere Art als die Werkzeuge "einer Art". Vielmehr stellten diese blanc tools lediglich Platzhalter für an den entsprechenden Stellen nicht benötigte Werkzeuge dar, so dass das Merkmal 1.3 und folglich auch das kennzeichnende Merkmal 2.1 bei der Walze nach der D4 nicht erfüllt seien. Dieser Argumentation insoweit folgend, dass beim Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 explizit solche Werkzeuge einer anderen Art angebracht sind und damit die Neuheit gegenüber der D4 zu bejahen ist, sieht der Senat jedenfalls auch das Teilmerkmal der vollständigen gegenseitigen Austauschbarkeit der Werkzeuge bei der Walze nach der D4 verwirklicht (s. dort Anspruch 2; Text Seite 7, Zeilen 5 bis 24). Sofern sich der Fachmann nicht ohnehin im Rahmen seines Fachwissens der in D4 grundsätzlich aufgezeigten Möglichkeit der Austauschbarkeit von Werkzeugen und weiteren Elementen auf einer entsprechenden Walze zu eigen macht und zur Bestückung der Walze mit Werkzeugen unterschiedlicher Art anwendet, wird er jedenfalls durch den Inhalt der DE 24 19 264 C2 (D5) zu dieser Lösung hingeführt. Denn dort ist unter derselben Problemstellung, wie sie dem Streitpatent zugrunde liegt, nämlich ein rasches Anpassen der Walze an unterschiedliche Arbeitsbedingungen bzw. -funktionen zu ermöglichen, ausdrücklich offenbart, eine zweite Art von Werkzeugen beliebig auswechselbar auf einer Scheibe anzubringen (vgl. dort insbesondere Spalte 3, Zeilen 19 bis 24). Dass hierbei die Werkzeuge auf einer Scheibe und nicht wie beim Patentgegenstand auf einer Walze angebracht sind, steht dem nicht entgegen; vielmehr sieht der Fachmann in der Scheibe nach der D5 ein fachnotorisch austauschbares Mittel zur Aufnahme der entsprechenden Werkzeuge zum Bearbeiten von Böden. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich somit in naheliegender Weise durch den Einsatz eines bekannten Mittels mit bekannten Eigenschaften (D5) im Rahmen einer bekannten Vorrichtung (D4) und beruht deshalb nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
4. Da von Seiten der Patentinhaberin weder schriftsätzlich noch - aufgrund ihres Nichterscheinens zu der mündlichen Verhandlung - mündlich andere Anträge als die auf Aufrechterhaltung des Patents in vollem Umfang vorliegen, und aus dem Vorbringen der Patentinhaberin hervorgeht, dass sie die Ansprüche des Patents als einen geschlossenen Anspruchssatz versteht, war bei dem, wie oben begründet, nicht bestandsfähigen Patentanspruch 1 das Patent insgesamt zu widerrufen.
Dr. Lischke Guth Hildebrandt Küest Cl