Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 20.05.2021 - 28 W (pat) 14/19 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 28 W (pat) 14/19 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Mai 2021 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2015 102 033
…
gegen
…
ECLI:DE:BPatG:2021:200521B28Wpat14.19.0 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Mai 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, die Richterin Berner und der Richters Hermann
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Dezember 2018 ist wirkungslos.
Gründe
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch gegen die Marke 30 2015 102 033 aus der Unionsmarke EM 004 348 348 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 14. Januar 2019 erhobene Beschwerde der Widersprechenden.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen und beantragt, die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses festzustellen.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 ZPO ist daher antragsgemäß auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Der Antrag kann von beiden Beteiligten gestellt werden (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 76. Aufl. 2018, § 269, Rdn. 46; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Band I (Markenverfahrensrecht), 3. Aufl. 2016, Rdn. 384). Der Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit; an diesem können Markeninhaber und Widersprechender gleichermaßen ein Interesse haben, soweit sie im vorangegangenen Verfahren unterlegen waren (vgl. Kunz-Hallstein GRUR 2010, 760). Es kann keinen Unterschied machen, ob der Markeninhaber den Anschein einer Löschungsentscheidung beseitigen will oder der Widersprechende den Anschein eines erfolglosen Widerspruchs. Maßgeblich ist der Rechtsschein, der von der dwirkungslosen Entscheidung ausgeht.
Zur einer Kostenauferlegung bestand kein Anlass so dass es bei der Regelung verbleibt, dass jede Beteiligte ihre Kosten selbst trägt (§ 71 Abs. 1 Satz 2 Abs. 4 MarkenG).
Kortbein Berner Hermann
Fi