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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 25.06.2009 - 3 PKH 7/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 PKH 7/09 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Juni 2009 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Meiningen; 22.01.2009; VG 8 K 92/07
Tenor
Me
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert beschlossen:
Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt.
Der Kläger hat auf die Prozesskostenhilfe Monatsraten in Höhe von 45 EUR zu zahlen.
Gründe
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung gilt als hinlänglich aussichtsreich (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Kläger hat auf die Prozesskosten unabhängig von der Zahl der Rechtszüge bis zu 48 Monatsraten zu erbringen (§ 115 Abs. 2 ZPO). Ausweislich seiner Erklärung vom 16. Juni 2009 verfügt er über ein nachgewiesenes monatliches Einkommen (EU-Rente) in Höhe von 973,92 EUR. Von diesem Betrag ist ein Freibetrag in Höhe von derzeit 386 EUR abzusetzen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Darüber hinaus ist das Nettoeinkommen um die Wohn- und Heizkosten in Höhe von 270,21 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) und die monatlichen Aufwendungen für Versicherungen in Höhe von 114,70 EUR (§ 82 Abs. 2 SGB XII) sowie besondere Belastungen in Höhe von 100 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO) zu mindern. Mithin liegt das vom Kläger einzusetzende Einkommen in Höhe von monatlich 102,56 EUR zwischen 100 EUR und 150 EUR, woraus sich gemäß der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO eine Monatsrate von 45 EUR ergibt.
Unterschrift
Kley Dr. Dette Prof. Dr. Rennert