BVerwG
9. Februar 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 09.02.2012 - 9 A 33/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 33/10 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Februar 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Februar 2012 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 8. Februar 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.