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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.06.2020 - XII ZR 94/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XII ZR 94/19 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Juni 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 14. Zivilsenats in Augsburg des Oberlandesgerichts München vom 31. Juli 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 ZPO).
Wert: 76.565 EUR
Gründe
1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügt, weil das Berufungsgericht bereits vor Ablauf der verlängerten Frist zur Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss vom 27. Juni 2019 entschieden hat, kommt eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht in Betracht. Zwar wird der Anspruch auf rechtliches Gehör einer Partei verletzt, wenn das Gericht eine selbst gesetzte Frist zur Äußerung mit seiner Entscheidung nicht abwartet (BGH Beschluss vom 19. November 2019 - VI ZR 215/19 - NJW-RR 2020, 248 Rn. 4 mwN; BVerfG MDR 2018, 614 Rn. 5 mwN). Dabei ist es grundsätzlich auch unerheblich, wenn sich der Verfahrensbeteiligte schon vor Ablauf der Frist bereits in einer Weise geäußert hatte, die als abschließend verstanden werden konnte (BVerfG MDR 2018, 614 Rn. 8 mwN). Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann jedoch nur Erfolg haben, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht (BVerfG MDR 2018, 614 Rn. 7 mwN), wenn also nicht ausgeschlossen werden kann, dass weiterer Vortrag des Klägers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte. Die Entscheidungserheblichkeit muss von demjenigen, der sich auf die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruft, schlüssig dargelegt werden (BVerfG MDR 2018, 614 Rn. 9). Dies ist der Nichtzulassungsbeschwerde auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags in der Beschwerdebegründung nicht gelungen.
2. Die weiteren geltend gemachten Zulassungsgründe hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Unterschrift
Dose Klinkhammer Günter
Botur Krüger
Vorinstanz
LG Kempten; 25.10.2018; 23 O 942/18 / OLG München in Augsburg; 31.07.2019; 14 U 4104/18