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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.09.2020 - IV ZR 194/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 194/18 |
| Entscheidungsdatum : | 23. September 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2020 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 9. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht mehr vor, weil die Frage, ob § 10a Abs. 1 VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. den Versicherer bei einer Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung zu einem gesonderten Ausweis der auf sie entfallenden Prämie verpflichtete, durch das Senatsurteil vom 24. Juni 2020 (IV ZR 275/19, juris Rn. 12 ff.) in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung geklärt und durch das Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 (IV ZR 8/19, r+s 2020, 141 Rn. 26 f.) entschieden ist, dass der Versicherer nach der vorgenannten Regelung nicht zur Angabe des Gesamtbetrages der während der gesamten Vertragslaufzeit zu zahlenden Prämien und nach Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f) der Anlage Teil D zum VAG a.F. bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell auch nicht zur Information über die Antragsbindungsfrist verpflichtet war.
"Die Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 28.
Unterschrift
459,38 EUR
Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Vorinstanz
LG München I; 19.12.2017; 23 O 6657/17 / OLG München; 09.07.2018; 25 U 373/18