BVerwG
11. Juli 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 11.07.2006 - 3 B 62/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 62/06 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Juli 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Greifswald; 10.03.2006; VG 5 A 305/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. März 2006 mit Schriftsatz vom 6. Juli 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Die Entscheidung zu den Gerichtskosten ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.