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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.04.2021 - 2 StR 6/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 6/21 |
| Entscheidungsdatum : | 29. April 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Tenor
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am 29. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Juni 2020 dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.705 EUR angeordnet wird, für die der Angeklagte in Höhe von 9.585 EUR als Gesamtschuldner haftet.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 8. April 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt, die im einbezogenen Urteil getroffene Einziehungsentscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 120 EUR aufrechterhalten und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.585 EUR als Gesamtschuldner angeordnet.
Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Lediglich die Einziehungsentscheidung war zu ändern, da das Landgericht auf eine einheitliche Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe der Summe des Einziehungsbetrags aus dem einbezogenen und dem angefochtenen Urteil hätte erkennen müssen (BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7). Dies holt der Senat analog § 354 Abs. 1 StPO nach. Die Einziehungsentscheidung in dem früheren Urteil ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - 3 StR 94/08, NStZ-RR 2008, 275, 276).
Unterschrift
Franke Appl Zeng
Grube Schmidt
Vorinstanz
Landgericht Darmstadt; 16.06.2020; 15 KLs 400 Js 27803/19