BVerwG
21. Oktober 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 21.10.2009 - 8 B 74/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 74/09 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Oktober 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Halle; 29.04.2009; VG 1 A 17/07 HAL
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beklagte hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 29. April 2009 mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.