BGH
20. Dezember 2007
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20. Dezember 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.12.2007 - IX ZB 77/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 77/07 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Dezember 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 20. Dezember 2007 beschlossen:
Dem Schuldner wird die für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 29. März 2007 (Geschäftsnummer 86 T 109/07) nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe
Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Auch eine formgerecht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt eingelegte und gemäß § 4d Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanzen haben die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung gemäß § 4c Nr. 1 Fall 2 InsO zu Recht bejaht.
Unterschrift
Dr. Gero Fischer Vill Cierniak
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanz
AG Berlin-Köpenick; 17.01.2007; 34 IK 86/05 / LG Berlin; 29.03.2007; 86 T 151/07