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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 20.07.2005 - 3 B 72/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 72/05 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Juli 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Wiesbaden; 22.03.2005; VG 7 E 905/04 (1)
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. D e t t e und L i e b l e r beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 246 742,50 EUR festgesetzt.
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. März 2005 mit Schriftsatz vom 15. Juli 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.