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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 25.11.2004 - 19 W (pat) 44/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 19 W (pat) 44/03 |
| Entscheidungsdatum : | 25. November 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 101 51 319.4-34
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 25. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dipl.-Ing. Groß
BPatG 152 10.99 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 H - hat die am 17. Oktober 2001 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 21. März 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, der Anmeldegegenstand sei durch das Merkmal "höherwertiges Mehrbein" im Patentanspruch 2 vom 17. Dezember 2001 unzulässig erweitert.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Der Anmelder reicht mit Eingabe vom 28. Januar 2004 neue Patentansprüche 1 bis 20 ein und beantragt sinngemäß,
- den Beschluss über die Zurückweisung der Patentanmeldung aufzuheben und die Erteilung des Patentes zu beschließen, - sowie das Verfahren beschleunigt durchzuführen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Verfahren für einen Richtungsvergleichsabfrageschutz in einem vermaschten oder beliebig anders strukturierten Energieversorgungsnetz dadurch gekennzeichnet, dass in dem vorgegebenen Maschennetz unabhängig von der Netzfahrweise die Defektstellen durch eine Entscheidungshierarchie in kleinste Abschnitte vom gesunden Netz getrennt werden, in dem sowohl ein Kabel- oder Leitungs- als auch ein Sammelschienenschutz realisiert wird, ohne dass hierfür ein Differenzial- oder Distanzschutz vorgesehen werden muss".
Der nebengeordnete geltende Patentanspruch 12 lautet:
"Schaltungsanordnung für einen Richtungsvergleichsabfrageschutz zur Ausführung des Verfahrens dadurch gekennzeichnet, dass ein Schutz in einem Maschennetz, wo ein so genanntes Dreibein oder höherwertiges Mehrbein installiert ist, uneingeschränkt für beide Netzkonfigurationen gewährleistet ist".
Mit den Merkmalen in diesen Patentansprüchen soll die Aufgabe gelöst werden, ein Schutzsystem zu schaffen, welches mit einfachen Mitteln in der Lage ist, ein vermaschtes Netz auch mit Dreibeinanordnungen zu schützen (S 2 Z 8 bis 10 der uU).
Nach Auffassung des Anmelders habe ein "höherwertiges Mehrbein", einzeln dargestellt nicht die Funktion eines Merkmals (Beschwerdeschriftsatz S 1 vorl Abs).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Denn der Patentanspruch 12 enthält Änderungen, die - mangels Offenbarung in den ursprünglichen Unterlagen - den Gegenstand der Anmeldung erweitern.
Als zuständiger Fachmann ist hier ein Fachhochschul-Ingenieur der elektrischen Energietechnik anzusehen mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Netzsteuerung. In den ursprünglichen Unterlagen war lediglich ein Dreibein, jedoch nicht ein höherwertiges Mehrbein offenbart. Ein solches konnte der Fachmann daraus auch nicht entnehmen, wie sich aus der zutreffenden Begründung der Prüfungsstelle für Klasse H 02 H in ihrem Zurückweisungsbeschluss vom 21. März 2003 im einzelnen nachvollziehbar ergibt, auf den hier verwiesen wird (vgl BGH "Leistungshalbleiter" GRUR 1993 S 896f).
Damit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 12 unzulässig erweitert. Da nicht teilweise entschieden werden kann, fällt der Patentanspruch 1 mit dem Patentanspruch 12. Dies betrifft auch die hierauf direkt oder indirekt rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 und 13 bis 20.
Auch nach einem Entfernen nicht offenbarter Merkmale ließe die Anmeldung angesichts der DE 40 27 917 A1 übrigens nichts Patentfähiges erkennen, wie die Prüfungsstelle für Klasse H 02 H in ihrem Bescheid vom 28. Januar 2003 bereits angedeutet hat.
Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dipl.-Ing. Groß
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