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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 27.03.2002 - III ZB 8/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZB 8/02 |
| Entscheidungsdatum : | 27. März 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
beschlossen:
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende "sofortige weitere Beschwerde" des Antragstellers gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Januar 2002 - 9 W 9/02 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist als weiteres Rechtsmittel nur die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n. F.). Beide Vorausetzungen liegen hier nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschrift
Rinne Streck Schlick
Kapsa Galke