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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 30.03.2004 - 7 C 6/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 C 6/04 |
| Entscheidungsdatum : | 30. März 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Dresden; 10.12.2003; VG 5 K 2202/98
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. März 2004 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Gödel{GESPERRT:ENDE} , K l e y und N e u m a n n beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 250 000 EUR festgesetzt.
Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Dezember 2003 mit Schriftsatz vom 5. März 2004 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.