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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.07.2020 - XI ZR 423/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XI ZR 423/19 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Juli 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias, die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das gilt auch, soweit die Klägerin nach Ablauf der Frist - jetzt - des § 544 Abs. 4 ZPO Wiedereinsetzung für ihr Vorbringen begehrt, die Sache habe aufgrund des Ausgangs des Vorabentscheidungsersuchens auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 2019 (1 O 164/18, WM 2019, 1444 ff.; dazu EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19, "Kreissparkasse Saarlouis", WM 2020, 688 ff.) Grundsatzbedeutung, weil der Senat auszusprechen habe, dass die Beklagte die Klägerin nicht klar und verständlich über ihr Widerrufsrecht informiert habe. Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist für diesen nachgeschobenen Zulassungsgrund nicht zu gewähren. Die Klägerin hätte eine angeblich grundsätzlich klärungsbedürftige Diskrepanz zwischen Unionsrecht und nationaler Verweisungstechnik innerhalb der bis zum 27. März 2020 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist vortragen können (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2019 - XI ZR 488/17, juris Rn. 13 ff.). Sie hat daher die Beschwerdebegründungsfrist zur Geltendmachung dieses Zulassungsgrunds unabhängig davon nicht unverschuldet versäumt, ob und unter welchen Voraussetzungen Wiedereinsetzung in die Frist des § 544 Abs. 4 ZPO überhaupt gewährt werden könnte, um Zulassungsgründe nachzuschieben. Die Beschwerde ist, soweit die Klägerin den Zulassungsgrund nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist geltend macht, schon deshalb unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2013 - XI ZR 124/11, juris). Davon abgesehen hat der Senat nach Erlass des Urteils des Gerichtshofs vom 26. März 2020 keinen Anlass, im Verhältnis der Parteien zueinander seine ständige Rechtsprechung im Sinne der nachgeschobenen Beschwerdebegründung zu ändern (vgl. eingehend Senatsbeschlüsse vom 31. März 2020 und vom 7. Mai 2020 - XI ZR 581/18, BKR 2020, 255 f. und juris).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30.082,49 EUR.
Unterschrift
Ellenberger Matthias Menges
Derstadt Schild von Spannenberg
Vorinstanz
LG Frankfurt am Main; 07.12.2018; 2-12 O 89/18 / OLG Frankfurt am Main; 25.07.2019; 19 U 8/19