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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 28.02.2001 - 5 W (pat) 421/98 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 5 W (pat) 421/98 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Februar 2001 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 421/98 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In Sachen
…
wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts vom 4. August 2000 zurückgewiesen
Gründe
Die Beschwerdeführerin (Löschungsantragsstellerin) war im Löschungsbeschwerdeverfahren durch Rechtsanwälte und Patentanwälte vertreten. Mit ihrem Antrag vom 20. Juni 2000 auf Kostenfestsetzung hat sie Kosten für die rechtsanwaltliche wie für die patentanwaltliche Vertretung geltend gemacht. Auf den gerichtlichen Hinweis auf die Rechtsprechung zur Doppelvertretung und überdies das Fehlen einer Festsetzung des Gegenstandswerts hat sie zwar mit Schriftsatz vom 4. August 2000 die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt, zugleich aber den
BPatG 152 10.99 Kostenfestsetzungsantrag abgeändert und nur noch die Kosten der patentanwaltlichen Vertretung geltend gemacht.
Dem Antrag auf Festsetzung des Gegenstandstandswerts war nicht stattzugeben. Denn es fehlt am Rechtsschutzinteresse für einen solchen Antrag. Die beantragte Kostenfestsetzung macht eine vorgängige Festsetzung des Gegenstandswerts nicht erforderlich, da die im Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachte Gebühr für das Tätigwerden der Patentanwälte im Beschwerdeverfahren nach dem eingeführten (vgl BPatGE 37, 106, 108 - PA-Kosten Löschungsverfahren I) System der Festbetragsgebühren berechnet ist. Für diese Kostenfestsetzung, die sich mithin nicht mit gegenstandswertabhängigen Gebühren befaßt, ist eine Festsetzung des Gegenstandswerts überflüssig.
München, den 28. Februar 2001
Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat
Goebel Frühauf Dr. Pösentrup
Pr/Fa