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27. Februar 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 27.02.2021 - VI ZB 72/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VI ZB 72/20 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Februar 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2021 durch den Richter Offenloch als Vorsitzenden, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Böhm und Dr. Herr
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 9. Februar 2021 gegen den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer sowie die Richterin Dr. Linder wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschlüssen vom 19. Januar 2021 (VI ZB 71/20 und VI ZB 72/20) hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer sowie die Richterin Dr. Linder die Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Rechtsbeschwerden abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2021 hat der Antragsteller gegen die Beschlüsse Anhörungsrüge eingelegt und zugleich die Richter, die an den Beschlüssen mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Es müsse von einer unzureichenden juristischen Qualifikation der Richter ausgegangen werden, weil sie Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention "ostentativ missachtet" hätten.
II.
Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg, da es jedenfalls unbegründet ist.
Weder eine vom Antragsteller den abgelehnten Richterinnen und Richtern unterstellte unzureichende juristische Qualifikation noch deren vom Antragsteller als falsch erachteten Rechtsansichten kommen als Ablehnungsgrund im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20).
Der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20).
Unterschrift
Offenloch Oehler Müller
Böhm Herr
Vorinstanz
LG München I; 16.10.2020; 1 T 12780/20 / OLG München; 27.11.2020; 21 W 1520/20