BGH
24. März 2011
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - IX ZB 155/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 155/10 |
| Entscheidungsdatum : | 24. März 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
am 24. März 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 22. Juni 2010 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Zulässigkeit zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung scheidet schon wegen der fehlenden Darlegung der Abweichung der Entscheidung des Beschwerdegerichts von der gefestigten Rechtsprechung des Senats aus. Ein grundlegender Rechtsfehler wird nicht aufgezeigt, so dass auch keine Wiederholungsgefahr gegeben sein kann.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Unterschrift
Kayser Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanz
AG Hannover; 19.01.2010; 902 IN 369/07-8- / LG Hannover; 22.06.2010; 20 T 13/10