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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 13.10.2020 - 5 StR 332/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 332/20 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Oktober 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.418,59 EUR angeordnet ist und im Übrigen von einer Einziehungsentscheidung (Fall II.1.) abgesehen wird (§ 421 Abs. 3 Nr. 3 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Gericke Berger Mosbacher
Köhler Resch
Vorinstanz
LG Berlin; 29.06.2020; 271 Js 1238/19 534 KLs 16/19__FUNDSTELLE==
ECLI:DE:BGH:2020:131020B5STR332.20.0