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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 16.08.2004 - 5 C 5/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 C 5/04 |
| Entscheidungsdatum : | 16. August 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 28.01.2004; OVG 4 LB 163/03
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. August 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l beschlossen:
Den Klägern zu 1 und 3 bis 5 wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Der Antrag der Klägerin zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag der Klägerin zu 2 ist abzulehnen, weil sie in der vom Gericht gesetzten Frist weder ausreichende Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht noch angeforderte Unterlagen vorgelegt hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Dem Antrag der Kläger zu 1 und 3 bis 5 war aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stattzugeben.