BGH
13. Februar 2015
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 13.02.2015 - 2 ARs 418/14 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 418/14 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Februar 2015 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 418/14 2 AR 286/14
vom
13. Februar 2015 in dem Klageerzwingungsverfahren
gegen
wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung u.a.
Antragsteller:
Az.: 1 Ws 254/14 Oberlandesgericht Braunschweig
hier: Gegenvorstellung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2015 beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat durch Beschluss vom 7. Januar 2015 die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Die dagegen gerichtete Gehörsrüge ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Antragstellers übergangen.
Unterschrift
Fischer Eschelbach Ott