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Über die Entscheidung
| Zitat : | BAG, Entscheidung vom 19.03.2003 - 10 AZR 414/02 |
|---|---|
| Gericht : | BAG |
| Aktenzeichen : | 10 AZR 414/02 |
| Entscheidungsdatum : | 19. März 2003 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
LAG Frankfurt/Main; 26.02.2002; 15 Sa 2089/00
Vorinstanz
ArbG Wiesbaden; 06.12.2000; 6 Ca 1165/00
Leitsatz
1. Die Fertigung und Montage von Schallschutzkapseln, Kabinen und Schalldämpfern für Maschinen und Fertigungsanlagen wird gem. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV vom betrieblichen Geltungsbereich dieses allgemeinverbindlichen Tarifvertrages auch dann erfaßt, wenn die Schallschutzelemente weder mit den Gebäuden noch mit den Maschinen fest verbunden werden und die Tätigkeit arbeitszeitlich überwiegend nicht beim Kunden, sondern im Herstellungsbetrieb erbracht wird.
2. Die Tarifvertragsparteien sind für die genannte Regelung im VTV auch tarifzuständig.
3. Die bloße arbeitsvertragliche Bezugnahme auf ein anderes Tarifwerk (hier: Metalltarifverträge) führt nicht zur Verdrängung des VTV nach dem Grundsatz der Spezialität.
Normenkette
TVG § 5 Abs. 4 ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV, vom 26. Mai 1999) § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3, Abschn. VII Nr. 12 §§ 24 29 (VTV vom 20. Dezember 1999) § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3, Abschn. VII Nr. 12 § § 18, 22 ;
Fundstellen
NZA 2004, 288
Tatbestand
Die Klägerin, die Zusatzversorgungskasse für das Baugewerbe (im folgenden: ZVK), hat nach näherer Maßgabe der für allgemeinverbindlich erklärten tariflichen Bestimmungen über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) die Beiträge von den tarifgebundenen bzw. den von der Allgemeinverbindlicherklärung erfaßten Arbeitgebern einzuziehen. Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung von 14.303,21 Euro Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer für die Zeit von Juli 1999 bis Juli 2000 in Anspruch.
Die Beklagte fertigte und montierte im streitigen Zeitraum zu über 90 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Schallschutzkapseln, Kabinen und Schalldämpfer für Maschinen und Fertigungsanlagen. Seit 1. September 2000 ist sie Mitglied der Metallbauer-Innung M.
Die ZVK hat die Ansicht vertreten, bei diesen Arbeiten handele es sich um Dämm- und Isolierarbeiten an technischen Anlagen iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV bzw. um Dämm-(Isolier-)Arbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 9 VTV. Sie hat zunächst in zwei vom Arbeitsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen von der Beklagten für den streitigen Zeitraum Auskunft über die Anzahl der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, die Bruttolohnsummen und die angefallenen Sozialkassenbeiträge begehrt. Das Arbeitsgericht hat den Klagen stattgegeben. Nachdem die Beklagte die begehrten Auskünfte erteilt hat, ist die ZVK zweitinstanzlich im Wege der Anschlußberufung zur Zahlungsklage übergegangen. Sie hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 14.303,21 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag geltend gemacht, ihr Betrieb sei kein Baubetrieb, wie sich auch aus der Prüfniederschrift des Arbeitsamtes vom 22. März 2000 und dem Bescheid des Landesarbeitsamtes vom 25. September 2000 ergebe. Es handele sich vielmehr um einen blechbearbeitenden Betrieb, der mit der Erhaltung oder Sanierung von Gebäuden nichts zu tun habe. Die handwerksmäßig, individuell nach den konkreten Bedürfnissen der Kunden gefertigten und montierten Schallschutzelemente seien auf Gummi selbsttragend und nicht mit dem Boden oder den Maschinen verbunden. Schon seit Januar 1999 werde in den jeweiligen Arbeitsverträgen auf die spezielleren Tarifverträge des Fachverbandes Metall Bayern verwiesen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiter Klageabweisung.
Gründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte unterfalle für den streitigen Zeitraum mit der Herstellung und Montage der Schallschutzkapseln, Kabinen und Schalldämpfer gem. § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV diesem Tarifvertrag. Daß die Arbeiten zum großen Teil nicht bei den Kunden vor Ort, sondern mit der Fertigung und Vorbereitung im Betrieb der Beklagten durchzuführen seien, ändere daran nichts; die Tätigkeit sei von der Analyse vor Ort und dem Aufmaßnehmen beim Kunden über die Fertigung im Betrieb der Beklagten bis zur Installation beim Kunden Teil einheitlicher, weder wirtschaftlich noch technisch aufteilbarer Aufträge. Bis zum Beitritt der Beklagten zur Metallbauer-Innung ab 1. September 2000 habe auch weder Tarifkonkurrenz noch Tarifpluralität bestanden.
II. Dem folgt der Senat im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung. Die ZVK kann ihren Anspruch für den Zeitraum Juli bis Dezember 1999 auf §§ 24, 29 VTV idF vom 26. Mai 1999 bzw. für den Zeitraum Januar bis Juli 2000 auf §§ 18, 22 VTV idF vom 20. Dezember 1999 stützen.
1. Gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages Betriebe, in denen
technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfaßt, einschließlich von Dämm-(Isolier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen ausgeführt werden.
Indem die Beklagte mit ihrem Betrieb im streitigen Zeitraum zu über 90 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit, also überwiegend iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt VI VTV, Schallschutzkapseln, Kabinen und Schalldämpfer für Maschinen und Fertigungsanlagen herstellte und montierte, erfüllte sie das Merkmal der technischen Dämm-(Isolier-)Arbeiten an technischen Anlagen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten spielt es dafür keine Rolle, daß die Schallschutzhauben weder mit den Gebäuden noch mit den Maschinen fest verbunden wurden. Mit dem Zusatz "soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfaßt" stellt § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV klar, daß es sich bei den genannten Arbeiten nicht um solche an Bauwerken bzw. um bauliche Leistungen handeln muß. Im übrigen wäre es auch bei baulichen Leistungen nicht unbedingt erforderlich, daß eine feste Verbindung mit dem Bauwerk erfolgt (BAG 24. Oktober 2001 - 10 AZR 45/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 245 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 112).
Unerheblich ist auch, daß die Arbeitsverwaltung den Betrieb der Beklagten nicht als Baubetrieb angesehen hat. Ob ein Betrieb den gesetzlichen Vorschriften über die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft (§§ 209 ff. SGB III) unterfällt, ist für die Frage der Anwendbarkeit des VTV nicht entscheidend. Die Gerichte für Arbeitssachen sind insoweit an Feststellungen und rechtliche Schlußfolgerungen der Arbeitsverwaltung nicht gebunden (BAG 20. März 2002 - 10 AZR 507/01 - EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 114).
2. Ob die Beklagte die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV selbst dann erfüllen würde, wenn - wie sie nun für die Zeit ab 2003 behauptet - die Montage der Schallschutzvorrichtungen an den Maschinen und technischen Anlagen vor Ort nicht durch sie, sondern durch ihre Kunden erfolgen würde, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls im streitigen Zeitraum hatte die Beklagte nicht nur die Fertigung der Schallschutzeinrichtungen, sondern jeweils auf Grund eines einheitlichen Auftrags auch deren Anbringung bzw. Montage übernommen. Das Landesarbeitsgericht hat dazu festgestellt, der Geschäftsführer der Beklagten sei bei dem jeweiligen Aufbringen der Einhausungen stets selbst mit vor Ort, was wegen der erforderlichen Fachkenntnis unverzichtbar sei. Diese Feststellung hat die Beklagte nicht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffen. Ihre Rüge mangelhafter Sachverhaltsaufklärung hat sie nicht ausreichend substantiiert. Soweit sie nunmehr zu kleineren Hauben vorträgt, "diese Maschinen" würden in der Regel vom Besteller selbst abgeholt, handelt es sich zum einen um in der Revisionsinstanz unbeachtlichen neuen Sachvortrag, zum anderen wird nicht deutlich, daß im streitigen Zeitraum auch das Aufbringen auf die Maschinen durch den Besteller erfolgte; zudem fehlen jegliche Angaben dazu, welchen Anteil an der betrieblichen Gesamtarbeitszeit eine eventuelle Fertigung von kleineren Kapseln und Hauben ohne nachfolgende Aufbringung durch die Beklagte vor Ort im streitigen Zeitraum ausmachte.
Ist demgemäß für den streitigen Zeitraum weiterhin davon auszugehen, daß die Analyse und das Aufmaßnehmen beim Kunden, die Fertigung der individuell konzipierten Schallschutzeinrichtungen im Betrieb der Beklagten und die anschließende Aufbringung auf die Maschinen bzw. die Montage beim Kunden nach der Üblichkeit, insbesondere auf Grund einheitlicher Auftragserteilung, zusammengehörten und einander bedingten, handelte es sich dabei insgesamt um Dämm-(Isolier-)Arbeiten an technischen Anlagen iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV, auch wenn dabei die Fertigung im Betrieb der Beklagten zeitlich überwog (vgl., allerdings zu § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 38 VTV, BAG 24. Oktober 2001 aaO., mwN).
3. Es handelte sich dabei auch um "technische" Dämm-(Isolier-)Arbeiten, denn entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem die handwerksmäßige Fertigung der Schallschutzvorrichtungen nicht entgegen. Schon das griechische Ursprungswort "technikós" bezog sich auf "téchne", das Handwerk, die Kunstfertigkeit; gleichbedeutend steht das französische Wort "technique" für "handwerksmäßig, kunstfertig" (vgl. Brockhaus-Enzyklopädie 20. Aufl. Band 21 S 599 Stichwort "Technik"). In der aktuellen deutschen Wortbedeutung hat sich daran nichts geändert. Der Begriff "technische Arbeiten" umfaßt nicht bloß industrielle, sondern auch handwerksmäßige Arbeiten (vgl. Brockhaus aaO.).
Handwerksmäßige Arbeiten werden auch nicht über § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV ausgeschlossen, da nach dieser Vorschrift Arbeiten der in Abschnitt IV aufgeführten Art von dem Ausschluß nicht erfaßt werden. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten ist im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Tarifnorm unverständlich.
4. Die Grenzen ihrer Tarifzuständigkeit haben die Tarifvertragsparteien mit der Einbeziehung technischer Dämm-(Isolier-)Arbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV in den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages nicht überschritten. Das Isoliergewerbe wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um bauliche oder technische Isolierung handelt, seit jeher dem Baugewerbe zugeordnet (vgl. BAG 12. Dezember 1979 - 4 AZR 80/78 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 31). Bestätigt wird dies auch durch die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S 1102), die als Ausbildungsberuf den des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers regelt und als Gegenstand der entsprechenden Berufsausbildung in § 58 ua. folgende Fertigkeiten und Kenntnisse nennt: Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Anbringen von Unterkonstruktionen, Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken sowie das Herstellen von Dämmungen für den Schallschutz. Im Ausbildungsrahmenplan gem. § 59 der Verordnung wird speziell für den Bereich des Schallschutzes ua. das Herstellen und Montieren von Schallkapseln und Schallhauben genannt. Mit der genannten Tarifnorm haben die Tarifvertragsparteien ihren satzungsgemäßen Organisations- und Aufgabenbereich nicht verlassen (vgl. Karthaus/Müller BRTV 4. Aufl. S 33).
5. Die Bindung der Beklagten an den VTV in der jeweiligen Fassung folgt für den streitigen Zeitraum aus § 5 Abs. 4 TVG, denn der Tarifvertrag war jeweils für allgemeinverbindlich erklärt worden, ohne daß die Allgemeinverbindlicherklärungen Einschränkungen für Betriebe wie den der Beklagten enthielten. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, bestand auch keine Tarifkonkurrenz oder Tarifpluralität, die nach dem Grundsatz der Spezialität zu einer Verdrängung des BRTV-Bau und des VTV hätte führen können. Der Metallbauer-Innung gehörte die Beklagte nämlich erst ab dem 1. September 2000 an. Die bloße arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die von dem Fachverband Metall Bayern abgeschlossenen Tarifverträge genügte insoweit nicht (BAG 22. September 1993 - 10 AZR 207/92 - BAGE 74, 238).
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.