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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 28.02.1991 - 2 BvR 162/91 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 162/91 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Februar 1991 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OLG Düsseldorf Beschluß; 12.12.1990; 2 Ws 596 - 99/90
Leitsatz
Es genügt nicht, wenn bei der Entscheidung über die Haftfortdauer lediglich gewürdigt wird, daß der besondere Umfang der der Ermittlungen bislang ein Urteil noch nicht zugelassen habe; erforderlich ist vielmehr die Prüfung, ob dieser Umstand die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigt.
Leitsatz
BVerfGG § 31 Abs. 1 § 93b Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2 § 121 Abs. 1 § 122 ;
Fundstellen
NStZ 1991, 397
StV 1992, 272
Gründe
Der Beschwerdeführer, ein 1964 geborener jugoslawischer Staatsangehöriger, gegen den ein Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ( BtMG ) geführt wird, wendet sich gegen einen Haftfortdauerbeschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
I. Am 18. Mai 1990 erließ das Amtsgericht Duisburg gegen den Beschwerdeführer und drei weitere Personen Haftbefehl, in dem sie des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (1,4 kg Heroin) für dringend verdächtig gehalten werden. Aufgrund der zu erwartenden hohen Strafe, der Wohnungslosigkeit und des Fehlens ausreichender familiärer und sonstiger Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ).
Im Rahmen der nach §§ 121 f. StPO vom Oberlandesgericht vorzunehmenden besonderen Haftprüfung ordnete der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Beschluß vom 12. Dezember 1990 die Fortdauer der Untersuchungshaft aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Duisburg an und übertrug für die Dauer von drei Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht die weitere Haftprüfung. Die nächste Haftprüfung durch das Oberlandesgericht wurde bestimmt für den 11. März 1991. Das Oberlandesgericht begründete seinen Beschluß wie folgt: Die Angeschuldigten befänden sich seit über sechs Monaten in Untersuchungshaft. Die Sache sei deshalb gemäß § 122 Abs. 1 StPO dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft vorgelegt worden. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen, insbesondere aufgrund der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 19. Oktober 1990 bezeichneten Beweismittel, seien die Angeschuldigten der dort genannten Straftaten dringend verdächtig. Es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ). Die Angeschuldigten hätten mit empfindlichen Freiheitsstrafen zu rechnen; Strafminderungen nach § 31 BtMG seien ungewiß. Die Angeschuldigten seien in der Bundesrepublik Deutschland ohne Arbeit und ohne festen Wohnsitz. Als Ausländer könnten sie sich jederzeit in ihren Heimatstaat begeben, ohne eine Auslieferung befürchten zu müssen. Angesichts dieser Umstände bestehe mehr Wahrscheinlichkeit für die Erwartung, die Angeschuldigten suchten sich dem Strafverfahren oder der Strafvollstreckung zu entziehen, als für die Annahme, sie stellten sich ohne weiteres. Die Untersuchungshaft stehe nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Strafe (§ 112 Abs. 1 StPO ). Ihr Zweck könne durch weniger einschneidende Maßnahmen nicht erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO ). Der besondere Umfang der Ermittlungen - ein Gutachten zu Tatspuren sei einzuholen, Widersprüche zur Tatbeteiligung seien aufzuklären gewesen - habe ein Urteil bisher nicht zugelassen (§ 121 Abs. 1 StPO ). Zwischenzeitlich sei Anklage erhoben und die Mitteilung der Anklageschrift verfügt worden. Die Fortdauer der Untersuchungshaft sei daher anzuordnen gewesen (§ 121 Abs. 1 StPO ); ein Anlaß zur mündlichen Verhandlung (§ 122 Abs. 2 Satz 2 StPO ) habe nicht bestanden.
II. 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 1990 und beantragt, diesen wegen Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 , Art. 103 und Art. 104 GG aufzuheben. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, es verstoße gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ), daß ihm und seinem Verteidiger der Antrag des Generalstaatsanwalts auf Anordnung der Haftfortdauer nach §§ 121 f. StPO nicht übermittelt worden sei und er daher keine Gelegenheit gehabt habe, zu der Begründung des Antrags Stellung zu nehmen. Nach Art. 104 Abs. 1 GG dürfe die Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. § 112 StPO sei zwar eine Grundlage für eine vorläufige freiheitsentziehende Maßnahme im Strafverfolgungsrecht. Wie sich aus § 121 Abs. 1 StPO ergebe, dürfe die angeordnete Untersuchungshaft aber im Regelfall den Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten. Der in dem Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf genannte Grund für die Überschreitung dieser Frist sei schon deshalb nicht gegeben, da die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft längst abgeschlossen gewesen seien und Anklage hätte erhoben werden können. Daß dies nicht geschehen sei, dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Der angegriffene Beschluß des Oberlandesgerichts werde auch der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG für eine Entscheidung über eine sechs Monate übersteigende Untersuchungshaft nicht gerecht.
2. Dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Er hat sich nicht geäußert.
III. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93b Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ); der Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 1990 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG .
1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die Freiheit der Person. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl. BVerfGE 46, 194 [195]). Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern wird (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 f.]). Das bedeutet, daß der Eingriff in die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19, 342 [347 f.]; 20, 45 [49]). Auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe setzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer Grenzen. Dem trägt § 121 Abs. 1 StPO Rechnung, wenn er bestimmt, daß der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Diese Vorschrift läßt also nur in begrenztem Umfange Ausnahmen zu und ist eng auszulegen (BVerfGE 20, 45 [50]; 36, 264 [271]). So darf etwa eine nicht nur kurzfristige Überlastung des zuständigen Spruchkörpers nicht als "wichtiger Grund" im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO angesehen werden (vgl. BVerfGE 36, 264 [273 f.]). Welche Bedeutung der Gesetzgeber der Entscheidung über die Erstreckung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus beigemessen hat, ergibt sich auch daraus, daß er diese Entscheidung dem Oberlandesgericht übertragen hat (BVerfGE 20, 45 [50]).
2. Der angegriffene Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird der dargelegten Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG für die Entscheidung über eine sechs Monate übersteigende Untersuchungshaft nicht gerecht. Er hat die durch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gebotene und unter 1. sowie in den dem Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung bekannten, es gemäß §§ 31 Abs. 1 , 93b Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bindenden Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 6. August 1990 - 2 BvR 918/90 - und vom 29. September 1990 - 2 BvR 1035/90 - dargelegte Abwägung nicht einmal ansatzweise vorgenommen. In dem Beschluß wird nur ausgeführt, der besondere Umfang der Ermittlungen habe ein Urteil bislang noch nicht zugelassen. Außer acht bleibt, daß dies allein nicht genügt, den Vollzug der Untersuchungshaft andauern zu lassen. Die durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebotene Prüfung, ob dieser Umstand die Fortdauer der Untersuchungshaft auch rechtfertigt, unterbleibt; diese gesetzliche Voraussetzung wird nicht einmal erwähnt.
3. Da die Verfassungsbeschwerde schon aus diesem Grund begründet ist, bedarf es nicht der Entscheidung, ob der Beschluß auch aus anderen Gründen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt oder gegen andere Grundrechtsbestimmungen verstößt.
IV. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist als mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unvereinbar aufzuheben. Die Verweisung an den 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG . Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist jedes Gericht, das sachlich zuständig ist (vgl. BVerfGE 4, 412 [424]).
Das Oberlandesgericht wird unverzüglich unter Beachtung der dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO erfüllt sind. Andernfalls wird es den Haftbefehl aufzuheben oder jedenfalls außer Vollzug zu setzen haben.
V. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG .
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.