BGH
3. April 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 03.04.2008 - 1 StR 105/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 105/08 |
| Entscheidungsdatum : | 3. April 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. April 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren in Höhe von zwei Monaten für vollstreckt erklärt wird.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Auf eine zulässige Revision hat der Senat von Amts wegen Verfahrensverzögerungen nach Erlass des angefochtenen tatrichterlichen Urteils zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8). In dem Zeitraum von mehr als sechs Monaten zwischen der verfügten Anfertigung des Revisionsübersendungsberichtes und dem Eingang der Vorgänge beim Generalbundesanwalt ist in dem hier einfach gelagerten Fall - Geständnis des Angeklagten - ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu sehen. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieser Verstoß dadurch zu kompensieren, dass ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt (BGH - Großer Senat, Beschl. vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07). Um weitere Verzögerungen zu vermeiden, erklärt der Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zwei Monate der verhängten Strafe für vollstreckt.
Unterschrift
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Graf