Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Beschluss vom 15.02.2024 - 12 W (pat) 7/23 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 12 W (pat) 7/23 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Februar 2024 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 7/23 Verkündet am 15.02.2024 (Aktenzeichen)
…
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 10 2017 004 410
ECLI:DE:BPatG:2024:150224B12Wpat7.23.0 hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, des Richters Kruppa, des Richters Dr.- Ing. Krüger und des Richters Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 10 2017 004 410 mit der Bezeichnung "Behälterwechselvorrichtung", das am 9. Mai 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet wurde und dessen Erteilung am 15. März 2018 veröffentlicht wurde.
Gegen das Patent hatte die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2018 Einspruch erhoben und als Widerrufsgründe geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig und nicht ausreichend offenbart. Mit am Ende der Anhörung vom 18. Juli 2019 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. Sie hat dabei zur Begründung angegeben, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung sei gegenüber dem Stand der Technik der Druckschriften D1 bis D9 patentfähig.
Gegen diesen, der Einsprechenden mit Anschreiben vom 2. August 2019 zugestellten Beschluss richtet sich die am 3. September 2019 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden. Sie vertritt in ihrer Begründung vom 18. Mai 2020 die Meinung, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht patentfähig, da er durch den Stand der Technik vorbekannt oder zumindest durch diesen nahegelegt sei.
Im Verfahren befinden sich die folgenden Dokumente: D1 DE 20 2009 012 532 U1 D2 EP 3 020 515 A1 D3 US 5 310 305 A D4 DE 195 19 643 B4 D5 JP H06 135 515 A D6 DE 102 57 594 A1 D7 Druckschrift "Wechselsystem für Bauteilbehälter" der Fa. TÜNKERS Maschinenbau GmbH vom 1.11.2016 D8 Magazin "essentials" I-2016, Seite 8-16 zum Behälterwechselsystem APM der Fa. TÜNKERS Maschinenbau GmbH D9 DE 103 08 680 A1 D10 DE 10 2013 013 021 A1 D11 EP 1 475 320 A2 D12 US 2015/0344225 A1 D13 EP 1 535 143 A1 (siehe: WO 2004/001582 A1) D14 DE 35 14 932 A1
Die Beschwerdeführerin stützt ihre Beschwerdebegründung darüber hinaus auf folgende Dokumente:
D15 AT 519713 A1 D16 US 7 871 232 B2 D17 DE 10 2016 216 574 B3 D18 EP 0 872 445 A2
Die Beschwerdeführerin und Einsprechende beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juli 2019 aufzuheben und das Patent vollständig zu widerrufen,
Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und Einsprechenden mit ihrer Eingabe vom 4. Mai 2021 entgegen. Sie hält den Patentgegenstand sowohl gegenüber den bisherigen Druckschriften und insbesondere gegenüber der D9 als auch gegenüber den nachgereichten Druckschriften D15 bis D18 für patentfähig. Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet mit einer hinzugefügten Gliederung (entsprechend dem Beschluss der Patentabteilung): a) Behälterwechselvorrichtung (1) mit einer Bauteilentnahmestation (11) und einer Behälterladestation (12) zum Wechseln von Behältern (2, 3, 4) zwischen einer Fertigungslinie (5) und einer Fahrstraße (6) einer Fertigung, aufweisend b) ein Grundgerüst (7), k) eine Verfahreinheit (8) und c) eine erste Transfervorrichtung (9), wobei d) die Verfahreinheit (8) gegenüber dem Grundgerüst (7) vertikal und e) die erste Transfervorrichtung (9) gegenüber dem Grundgerüst (7) horizontal verfahrbar sind und f) die erste Transfervorrichtung (9) eine erste Behältermitnahmevorrichtung aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass g) die Behälterwechselvorrichtung (1) eine zweite Transfervorrichtung (10) aufweist und h) diese zweite Transfervorrichtung (10) mit der Verfahreinheit (8) verbunden ist und gegenüber dem Grundgerüst (7) horizontal verfahrbar ist und i) dass die zweite Transfervorrichtung (10) eine zweite Behältermitnahmevorrichtung (17) aufweist und j) dass die erste Transfervorrichtung (9) und/oder die zweite Transfervorrichtung (10) auf einer der Fahrstraße (6) zugewandten Seite (15) der Behälterwechselvorrichtung (1) aus dem Grundgerüst (7) herausfahrbar ausgestaltet sind. An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 an.
Bezüglich des Wortlauts der Unteransprüche sowie zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden führt nicht zum Erfolg, da die mit dem zulässigen Einspruch geltend gemachten Widerrufsgründe der mangelnden ausführbaren Offenbarung und der mangelnden Patentfähigkeit sich als nicht zutreffend erweisen.
1. Das Patent betrifft gemäß der Patentschrift Absatz [0001] eine Behälterwechselvorrichtung mit einer Bauteilentnahmestation und einer Behälterladestation zum Wechseln von Behältern zwischen einer Fertigungslinie und einer Fahrstraße einer Fertigung.
In Absatz [0002] der Patentschrift ist erläutert, dass an der Arbeitsstation einer Fertigungslinie bereitgestellte Behälter zur Bauteilentnahme nach ihrer Entleerung durch volle Behälter von der Fahrstraße aus zu ersetzen seien. Während des Austauschs durch einen Stapler oder Routenzug führe dies zu Montageunterbrechungen, da in dieser Zeit keine Bauteile zur Verfügung stünden. Falls stattdessen ein zweiter voller Behälter neben dem ersten Bauteilentnahmebehälter vor dessen Entleerung an der Arbeitsstation zur Verfügung gestellt werde, würde dies einen erhöhten Platzbedarf für die Fertigungslinie bedeuten. Beim Hintereinanderstellen zweier Behälter bestehe hingegen das Problem der Zugänglichkeit zum jeweiligen Behälter von der Fertigungslinie bzw. der Fahrstraße aus. In den Absätzen [0003] und [0004] der Patentschrift werden zur Lösung dieses Problems zwei aus dem Stand der Technik bekannte Behälterwechselvorrichtungen beschrieben, die mit einer Zwischenspeicherung versehen sind. Gemäß den Absätzen [0005] und [0006] der Patentschrift sei bei diesen Vorrichtungen jedoch nachteilig, dass es noch einen zeitlichen Verzug zwischen der Bereitstellung des vollen Behälters und der Entnahme des leeren Behälters an der Arbeitsstation der Fertigungslinie gebe und dass zur Entnahme des leeren Behälters aus einer erhöhten (nicht ebenerdigen) Position weiterhin ein Stapler nötig sei.
1.1 Davon ausgehend liegt dem Patent gemäß Absatz [0007] der Patentschrift die Aufgabe zugrunde, "eine Behälterwechselvorrichtung für eine Fertigungslinie einer Fertigung zu schaffen, die sich durch selbsttätiges Be- und Entladen der in der Behälterwechselvorrichtung befindlichen Behälter auszeichnet. Weiterhin sollten der Entlade- und Beladevorgang simultan ablaufen können. Zudem soll das Be- und Entladen ohne Stapler möglich sein und darüber hinaus nur eine geringe Logistikfläche benötigt werden." Diese Aufgabe soll durch eine Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 gelöst werden (vergleiche Absatz [0008] der Streitpatentschrift).
1.2 Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulausbildung mit speziellen Fachkenntnissen und Berufserfahrung auf dem Gebiet der allgemeinen Fördertechnik.
2. Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.
a) Entsprechend Merkmal a) wird die Behälterwechselvorrichtung zum Wechseln der Behälter zwischen einer Fahrstraße und einer Fertigungslinie einer Fertigung beansprucht. Damit sind zwar Anforderungen an die Ausgestaltung der Vorrichtung verbunden, dass sie für einen solchen Einsatzort geeignet sein muss, jedoch ist sie damit nicht auf eine solche Verwendung beschränkt. Wenn auch mit dem Merkmal so nicht festgelegt, ist jedoch implizit und im Einklang mit der Patentbeschreibung die für einen solchen Behälterwechsel vorgesehene Behälterladestation fahrstraßenseitig und die Bauteilentnahmestation benachbart zur Fertigungslinie anzuordnen. Wenngleich dies dem Begriff selbst nicht zu entnehmen ist, ist bei der Bauteilentnahmestation mitzulesen, dass diese zur Aufnahme (bzw. Abgabe) eines dort anzuordnenden oder angeordneten Behälters ausgebildet sein soll, auch wenn eine Behälteraufnahme für die Bauteilentnahmestation explizit erst mit dem Unteranspruch 10 (neben weiteren Ausbildungen der Bauteilentnahmestation) beansprucht wird. Bei der Behälterladestation wird bereits begrifflich festgelegt, dass diese zur Aufnahme (und Abgabe) entsprechender Behälter ausgebildet sein soll. Während bei einer Montage an der Fertigungslinie selbstverständlich ist, dass an der Bauteilentnahmestation zunächst ein voller Behälter bereitgestellt wird, der nach seiner Entleerung durch einen befüllten Behälter ausgewechselt wird, soll die Bauteilentnahmestation und damit die Behälterwechselvorrichtung nicht hierauf beschränkt sein. Die Einsprechende und Beschwerdeführerin weist zurecht darauf hin, dass gemäß Absatz [0035] der Beschreibung im Rahmen einer Demontage auch vorgesehen sein kann, einen leeren Behälter an der Bauteilentnahmestation zu befüllen und ihn im Anschluss durch einen leeren Behälter zu ersetzen. Insgesamt ist jedoch ein Wechsel als Austausch zu verstehen und unterscheidet sich damit von einer Förderung (immer in nur eine Richtung). b) Bei dem gemäß Merkmal b) beanspruchten Grundgerüst kann es sich um eine (hierauf nicht beschränkte) Stahlkonstruktion handeln (vergleiche Abs. [0013], letzter Satz). In jedem Fall ist mit dem Begriff eine ausreichende Stabilität und eine Ortsfixierung mitzulesen. Zusammen mit den von der Vorrichtung aufzunehmenden Behältern stellt das Grundgerüst darüber hinaus den Mindestplatzbedarf der Vorrichtung dar. c) Im Weiteren wird mit den Merkmalen k) und d) ein gegenüber dem Grundgerüst vertikal verfahrbares Vorrichtungsbauteil als Verfahreinheit und zwei horizontal verfahrbare Vorrichtungsbauteile mit Merkmalen c), e) und h) als Transfervorrichtungen bezeichnet. Zur Erzielung einer Verfahrbarkeit kommen hierbei alle Mittel in Frage, mit denen eine Bewegung in der vorgesehenen Richtung (vertikal) bzw. Ebene (horizontal) realisierbar ist. Während mit dem Begriff Transfervorrichtung bereits einhergeht, dass diese Vorrichtung dazu vorgesehen ist, etwas zu transferieren, also zu bewegen, ist mit der vorgegebenen horizontalen Verfahrbarkeit der bezeichneten Transfervorrichtungen eine gegenüber der begriffsmäßig ("transfer") festgelegten Beweglichkeit zusätzliche Beweglichkeit vorgegeben. Aus den genannten Beispielen für die Transfervorrichtungen ist mitzulesen, dass die Transfervorrichtungen zur Realisierung der horizontalen Verfahrbarkeit jeweils aus einem orstsfesten und einem demgegenüber beweglichen Bauteil bestehen. Als Beispiele für Transfervorrichtungen werden im Patent Förderbänder mit Teleskophubgabel (vergleiche Unteranspruch 3); Teleskopschienen, Teleskopzylinder und Gleit- bzw. Rollenbahnen mit einer Klinke (vergleiche Absatz [0033], letzter Satz) genannt. Die Verfahreinheit wird hingegen nicht näher spezifiziert. Während im Ausführungsbeispiel lediglich eine horizontale Verfahrbarkeit senkrecht zur Fahrstraße bzw. Fertigungslinie realisiert ist, schließt der Anspruchswortlaut auch eine Verfahrbarkeit parallel dazu nicht aus. d) Gemäß Merkmal h) muss die zweite der beiden Transfervorrichtungen mit der Verfahreinheit verbunden sein, was mit einer kombinierten Verfahrbarkeit in Vertikal- und Horizontalrichtung gleichzusetzen ist. Jede der horizontal verfahrbaren Transfervorrichtungen soll entsprechend den Merkmalen f) und i) darüber hinaus eine Behältermitnahmevorrichtung aufweisen, die im Ausführungsbeispiel für die zweite Transfervorrichtung durch entsprechend ausgestaltete Träger 18, 19 realisiert ist, wobei die Behältermitnahmevorrichtung gemäß Absatz [0015] letzter Satz jedoch auch lediglich darin bestehen kann, dass zwischen (einem Teil) der Transfervorrichtung und dem Behälter "Haftreibung" besteht.
e) Gemäß Merkmal j) sollen eine oder beide der (horizontal verfahrbaren) Transfervorrichtungen auf einer der Fahrstraße zugewandten Seite aus dem Grundgerüst herausfahrbar gestaltet sein. Dabei ist wie auch bei den sonstigen Verfahrbarkeiten selbstverständlich, dass nicht die gesamte Transfervorrichtung, sondern lediglich einzelne Bauteile der Vorrichtung entsprechend verfahrbar sind. Die der Fahrstraße zugewandte Seite ist, auch wenn sie mit einem unbestimmten Artikel eingeführt wird, eindeutig die von der Fahrstraße aus zugängliche Seite und nicht eine der dazu senkrechten Seiten. Darüber hinaus ist eine Herausfahrbarkeit funktionsbedingt nur so zu verstehen, dass ein Behälter vollständig aus dem Grundgerüst herausbefördert werden kann und dieses Merkmal nicht bereits dann erfüllt ist, wenn der Behälter geringfügig aus dem Grundgerüst herausragt, wie die Einsprechende und Beschwerdeführerin meint.
3. Der von der Einsprechenden behauptete Widerrufsgrund mangelnder ausführbarer Offenbarung liegt nicht vor.
Im Einspruchsverfahren wurde von der Einsprechenden auch die mangelnde Ausführbarkeit als Einspruchsgrund angeführt, nachdem "die vermeintliche Erfindung … nicht derart deutlich und unmissverständlich offenbart [worden sei], dass ein Fachmann sie ausführen kann" (vergleiche Einspruchsschriftsatz vom 14. Dezember 2018, Seite 7, 2. und 3. Absatz). Im Beschwerdeverfahren wurde dieser Grund nicht mehr aufgegriffen. Die Ausführbarkeit ist jedenfalls gegeben. Der von der Einsprechenden geltend gemachte Widerspruch zwischen der Beschreibung Absatz [0033] des Streitpatents, wonach auch Gleit- oder Rollenbahnen als erste Transfervorrichtung zum Einsatz kommen könnten, derartige Gleit- oder Rollenbahnen jedoch keine erste Behältermitnahmevorrichtung aufweisen würden, wie sie im geltenden Anspruch 1 des Streitpatents gefordert werde, ist nicht gegeben. Vielmehr wird in dem genannten Absatz [0033] der Patentbeschreibung darauf verwiesen, dass die erste Transfervorrichtung aus der Gleit- oder Rollenbahn und zusätzlich aus "einer Klinke zum Schieben der Behälter 2, 3, 4 auf dieser Gleitbahn bzw. Rollenbahn" bestehen kann. Eine derartige Klinke ist ohne Weiteres mit einer Behältermitnahmevorrichtung gleichzusetzen.
4. Der von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin behauptete Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik liegt ebenfalls nicht vor.
4.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber der Entgegenhaltung D3, da diese das Merkmal j) nicht offenbart.
Die D3 offenbart eine Behälterwechselvorrichtung bestehend aus einem eine Grundplatte "base 30" und ein Gestell "gantry 20" bzw. "40" aufweisenden Grundgerüst, in dem Behältertragvorrichtungen 12, 16 bzw. 32, 36 horizontal und vertikal bewegt werden können, vergleiche Spalte 2, Zeilen 6 bis 29 und Figuren 1, 2 bzw. 3 bis 5 iVm. der jeweils zugehörigen Beschreibung ab Spalte 2, Zeile 57 bzw. ab Spalte 3, Zeile 28.
Fig. 1 und 2 der D3 Fig. 4 und 5 der D3 Nachdem das Grundgerüst auch für den Platzbedarf der Vorrichtung steht, kann der Sichtweise der Einsprechenden und Beschwerdeführerin, dass ggfs. nur das Bauteil 20, 40 allein ohne die Grundplatte 30 als Grundgerüst angesehen werden könne, bereits nicht zugestimmt werden. Unabhängig davon sind die dortigen Transfervorrichtungen auch gegenüber dem dortigen Gestell "gantry 20" bzw. "40" nicht herausfahrbar und erfüllen somit nicht das Merkmal j).
4.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber der Entgegenhaltung D4, da diese das Merkmal j) nicht offenbart.
Die D4 offenbart eine Behälter-Wechselvorrichtung mit einer Behälterbeladestation 7, einer Behälterentladestation 8 und einer Bauteile- Wechselstation 12. Als dem Grundgerüst zugehörig sind dort sowohl das Gestell 2 von Belade- und Entladestation 7, 8 als auch die Aufnahmen 19 der Behälterwechselstation 12 anzusehen.
Fig. 1 der D4 Selbst wenn man - wie die Beschwerdeführerin und Einsprechende - als Grundgerüst nur das Gestell 2 ansähe und in der dieses Gestell 2 verlassenden Kiste 11 mittels eines Stößels, entsprechend Absatz [0010] der D4, die Herausfahrbarkeit einer Transfervorrichtung implizieren würde, wäre das Merkmal j) dennoch nicht erfüllt, da die in der obigen Darstellung gemäß Fig. 1 der D4 links angeordnete Bauteile-Wechselstation 12 an der Fertigungslinie angeordnet ist, während sich die Fahrstraße zum Be- und Entladen der Behälter der Wechselvorrichtung auf der rechten Seite befindet. Eine Herausfahrbarkeit zu dieser Seite, wie sie das Merkmal j) fordert, offenbart die D4 hingegen nicht.
4.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber der Entgegenhaltung D9, da diese die Merkmale e), h) und j) nicht offenbart.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Herausfahren nach unten, wie es in der D9 vorgesehen ist, ist anspruchsgemäß ist. Denn die hierfür erforderliche Liftsäule 9 gehört entsprechend der Auslegung des Merkmals b) als ortsfestes Bauteil der Vorrichtung zum Grundgerüst, wie die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin zutreffend feststellt, so dass die Transfervorrichtung entgegen dem Merkmal j) nicht gegenüber diesem herausfahrbar ist.
Darüber hinaus zeigen die dortigen Figuren 1 und 2 in Verbindung mit Absätzen [0013] bis [0015], dass die dortigen Transfervorrichtungen 10 lediglich vertikal aber nicht im patentgemäßen Sinne horizontal verfahrbar sind. Damit sind die Merkmale e) und h) dort nicht offenbart.
4.4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber der Entgegenhaltung D15, da diese die Merkmale i) und j) nicht offenbart.
Die D15 gehört als nachveröffentlichte ausländische nationale Druckschrift zwar nicht zum Stand der Technik, jedoch ist sie als Offenbarung für die Prioritätsschrift der bezüglich der Neuheit aufgrund ihres älteren Zeitrangs zu berücksichtigenden EP 3 592 677 A1 anzusehen. Die aus einer Rollenbahn bestehende dortige Transfervorrichtung 40 weist jedoch keine Behältermitnahmevorrichtung auf (Merkmal i)) und keine der Transfervorrichtungen ist aus dem Grundgerüst herausfahrbar (Merkmal j)), wie die dortigen Fig. 1 bis 7 zeigen. Vielmehr wird dort explizit auf Seite 5/20, Zeilen 22 bis 25 angegeben: "Ein voller Behälter 2 wird von außerhalb der Behälterwechselstation 1 an der Abstellposition A abgestellt. Das kann mittels geeigneter Fördertechnik, mittels Gabelstapler, fahrerlosen Transportsystemen oder auch mittels Routenzug, automatisch oder manuell, erfolgen." Soweit die Einsprechende und Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass die erste(n) Rolle(n) der Transfervorrichtung 40 aus dem dortigen Grundgerüst herausragen, entspricht dies keiner Herausfahrbarkeit, wie sie mit dem patentgemäßen Merkmal j) beansprucht wird. Dieses Merkmal wird entgegen der Auffassung der Einsprechenden und Beschwerdeführerin auch nicht durch einen optional dort vorgesehenen Längsschlitten 10 erfüllt, der die Behälterwechselvorrichtung zwar in Längsrichtung der Fahrstraße erweitert, aber keine Herausfahrbarkeit zur Fahrstraße hin ermöglicht. Eine Herausfahrbarkeit nach oben aus dem Grundgerüst heraus, wie von der Beschwerdeführerin und Einsprechenden argumentiert, ist aufgrund der dortigen Konstruktion ausgeschlossen, so dass dahinstehen kann, ob dies dem Merkmal j) entsprechen würde.
4.5 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber der Entgegenhaltung D16, da diese die Merkmale h) und j) nicht offenbart.
Zur D16 weist die Beschwerdeführerin und Einsprechenden in ihrem Schriftsatz vom 18. Mai 2020 bereits selbst darauf hin, dass das Merkmal j) dort nicht realisiert ist. Darüber hinaus ist jedoch auch das Merkmal h) in der D16 nicht offenbart. Diesbezüglich ist das Vorbringen der Beschwerdegegnerin zutreffend, wonach keine der als Transfereinheiten anzusehenden "carriage 56" oder "drive assembly 40" mit dem dortigen als Verfahreinheit zu betrachtenden "lift 76" verbunden ist.
4.6 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber der Entgegenhaltung D17, da diese das Merkmal j) nicht offenbart.
Aus der nachveröffentlichten D17 sind zwar die Merkmale a) bis i) und k) bekannt, nicht jedoch das Merkmal j), da keine der Transfervorrichtungen 16 und 18, die zugleich als vertikale Verfahreinheiten fungieren, gegenüber dem Grundgerüst herausfahrbar ist. Wie der dortigen Fig. 3 zu entnehmen ist, werden die Behälter vielmehr von einem Gabelstapler auf der außerhalb der Vorrichtung angeordneten Rollenbahn 52 abgestellt und dann händisch in die Vorrichtung gerollt und umgekehrt. Damit sind zwar die Behälter aus der dortigen Vorrichtung herausfahrbar, nicht jedoch eine der Transfervorrichtungen, wie dies mit dem Merkmal j) anspruchsgemäß gefordert wird. Eine solche Verfahrbarkeit kann auch nicht in einer Schrägstellung der Rollenbahn 52 gesehen werden, wie sie dort im Absatz [0016] vorgesehen ist, da hierdurch keine zusätzliche Relativbewegung der als Transfervorrichtung fungierenden Rollenbahn oder einer mit ihr verbundenen Teile gegenüber dem Grundgestell realisiert wird. Soweit die Beschwerdeführerin und Einsprechende darauf verweist, dass auch patentgemäß eine Rollenbahn als Transfervorrichtung vorgesehen sein kann, ist der Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin zuzustimmen, dass patentgemäß Merkmal j) durch eine solche Transfervorrichtung nur dann realisiert würde, wenn diese als Rollenbahn ausgebildete Transfervorrichtung zusätzlich beispielsweise mit einer Klinke zum Schieben der Behälter ausgebildet wäre, die dann auch aus dem Grundgerüst zur Fahrstraße hin herausfahrbar sein müsste.
4.7 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber der Entgegenhaltung D18, da diese das Merkmal j) nicht offenbart.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Flurförderfahrzeug, wie es mit der D18 offenbart ist, überhaupt als Behälterwechselvorrichtung gemäß Merkmal a) und mit einem Grundgerüst gemäß Merkmal b) anzusehen ist. Auch kann der Beschwerdeführerin und Einsprechenden dahingehend zugestimmt werden, dass der Patentanspruch keine bestimmte räumliche Beziehung zwischen der Behälterladestation und der Bauteilentnahmestation verlangt. Eine entsprechend räumliche Zuordnung ergibt sich jedoch zwangsläufig aus dem Merkmal a) dadurch, dass die Vorrichtung zwischen einer Fertigungslinie und einer Fahrstraße Behälter wechseln soll, wodurch zumindest ausgeschlossen ist, dass sich die Behälterwechselvorrichtung auf der Fertigungslinie oder der Fahrstraße befindet. Jedenfalls ist der D18 auch nicht zu entnehmen, dass das auf der Fahrstraße befindliche Flurfahrzeug eine Transfervorrichtung aufweist, die aus dem Flurfahrzeug zur Fahrstraße herausfahrbar wäre (Merkmal j)). Vielmehr sind die dortigen Transfervorrichtungen (siehe die Übergabevorrichtung Ü1 in Figur 2 und den in Figur 1 mit einem waagerechten Pfeil bezeichneten horizontal verfahrbaren Teil der Übergabevorrichtung Ü2) nur zur Fertigungslinie (in D18 "Montagelinie" genannt) hin verfahrbar. Der Sichtweise der Beschwerdeführerin, dass etwas, das sich auf der Fahrstraße befindet, dort herausfahrbar ist, auch automatisch der Fahrstraße zugewandt herausfahrbar ist, kann sich der Senat nicht anschließen.
4.8 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Fachwissens und Könnens des zuständigen Fachmanns nicht in naheliegender Weise aus der Entgegenhaltung D16.
Wie bereits zur Neuheit ausgeführt, ist das Merkmal j) in der D16 nicht offenbart. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und Einsprechenden besteht mangels eines entsprechenden Hinweises auch kein Anlass für den Fachmann, die dortigen Transfervorrichtungen 20, 22, die aus dem als Grundgerüst fungierenden "framework 12" an einem Ende, nämlich der Bauteilentnahmeseite, zu dem dort angeordneten "lift 76" herausfahrbar ausgebildet sind, statt auf der Bauteilentnahmeseite an der Fahrstraße herausfahrbar auszubilden. Eine wahlweise Herausfahrbarkeit an jedem der beiden Enden ist demgegenüber in der D16 nicht offenbart und auch nicht nahegelegt.
4.9 Die weiteren im Verfahren befindlichen und von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung diskutierten Druckschriften kommen dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ebenfalls nicht näher. Diese Schriften bedürfen daher keiner weiteren Erörterung, vgl. BGH, Urt. v. 07.11.2000 - X ZR 145/98, GRUR 2001, 232 (II.1.c) - Brieflocher.
5. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 werden von diesem getragen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Rothe Kruppa Krüger Maierbacher (zugleich für den wegen Ruhestands an der Unterschrift gehinderten Richter Kruppa)