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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 12.03.1996 - 1 StR 710/95 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 710/95 |
| Entscheidungsdatum : | 12. März 1996 |
Vollständiger Text
Leitsatz
Ist der Revisionsführer zunächst unverschuldet gehindert, seine Revision fristgerecht zu begründen, so führt die Frist des § 45 Abs. 1 StPO nicht in jedem Fall dazu, daß sich die Revisionsbegründungsfrist auf eine Woche ab Wegfall des Hindernisses verkürzt.
Normenkette
StPO § 45 ;
Fundstellen
StV 1997, 226
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge und Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten.
Das Urteil wurde seinem Verteidiger am 6. April 1995 zugestellt. Nachdem der Verteidiger trotz mehrfachen Mahnens erst am 2. Mai 1995 Einsicht in die Verfahrensakten, insbesondere das Protokoll der Hauptverhandlung, erhalten hatte, erhob er mit einem am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist (Montag, dem 8. Mai 1995) eingegangenen Schriftsatz die allgemeine Sachrüge und kündigte Verfahrensrügen an, für deren Nachholung er mit Schriftsatz vom gleichen Tage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragte. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 1995 (eingegangen bei Gericht am 1. Juni 1995) führte der Verteidiger seine Verfahrensrügen aus.
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Zwar hätte es gemäß § 45 Abs. 1 StPO spätestens bis zum 9. Mai 1995 bei Gericht in vollständiger Form angebracht werden müssen, d.h. daß binnen gleicher Frist auch die versäumte Prozeßhandlung (die Begründung der Verfahrensrügen) nachzuholen gewesen wäre (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies ist nicht geschehen. Soweit jedoch das Wiedereinsetzungsgesuch der Sache nach begründet war (s. dazu unten 2.), hat der Senat dem Angeklagten gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen auch Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO gewährt (s. dazu Maul in KK 3. Aufl. § 45 Rdn. 4 m.w.Nachw.; BGH, Beschluß vom 4. Mai 1988 - 3 StR 587/87), denn insoweit hat der Angeklagte die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsgesuchs unverschuldet überschritten.
Ist ein Revisionsführer zunächst gehindert, seine Revision fristgerecht zu begründen, so führt die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO grundsätzlich dazu, daß sich die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO auf eine Woche ab Wegfall des Hindernisses verkürzt (vgl. dazu OLG Zweibrücken MDR 1980, 869, 870; BGHSt 26, 335, 338 f. für den Fall einer Verteidigerzurückweisung nach § 146 StPO). Jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Hinderungsgrund allein vom Gericht zu vertreten ist, kann dem Revisionsführer aber kein Schuldvorwurf daraus gemacht werden, daß sein Verteidiger nach Wegfall des Hindernisses - möglicherweise rechtsirrtümlich - die volle Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO für sich in Anspruch nimmt und die Revisionsbegründung binnen dieser Frist nachholt.
2. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist in der Sache nur zum Teil begründet.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen kann ausnahmsweise dann erfolgen, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 2, 4, 7, 8; BGH StV 1985, 353). Für den vorliegenden Fall, in dem die Akteneinsicht erst wenige Tage vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gewährt wurde, kann nichts anderes gelten. Jedoch muß der Beschwerdeführer in einem solchen Ausnahmefall für jede seiner Verfahrensrügen ausreichend darlegen, daß er durch die fehlende Akteneinsicht an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war (BGH wistra 1993, 228; 1995, 347). Das ist hier nur teilweise geschehen.
a) Die Rüge, während der Hauptverhandlung vom 30. Juni 1994 seien die beiden Schöffen kurzzeitig eingeschlafen (Besetzungsrüge Nr. 3 des Revisionsbegründungsschriftsatzes vom 31. Mai 1995), hätte auch ohne Einblick in das Hauptverhandlungsprotokoll erhoben werden können. Der Verteidiger des Angeklagten stützt sich insoweit lediglich auf eine eigene Wahrnehmung und die Wahrnehmungen anderer Prozeßbeteiligter (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 2).
Gleiches gilt für die Rügen, das Landgericht habe weder die Bankschulden des Tatopfers S. noch die Italienisch-Kenntnisse des iranischen Tatopfers M. ausreichend aufgeklärt (Aufklärungsrügen Nr. 7 und 8 des Revisionsbegründungsschriftsatzes vom 31. Mai 1995). Wie dem Revisionsvorbringen entnommen werden kann, war es auch hier nicht erforderlich, Anträge der Verteidigung oder Gerichtsbeschlüsse aus dem Hauptverhandlungsprotokoll zu zitieren, weil weder Beweisanträge der Verteidigung gestellt noch entsprechende Beschlüsse des Gerichts ergangen waren. Dies wußten der Beschwerdeführer und seine Verteidiger, denn sie hatten beide an der Hauptverhandlung teilgenommen (zur Bedeutung dieses Umstandes vgl. Maul aaO. § 44 Rdn. 13 m.w.Nachw.) und zuvor auch Einblick in die bis dahin angefallenen Verfahrensakten genommen. Deshalb konnten beide Aufklärungsrügen auch ohne Einblick in das Sitzungsprotokoll erhoben werden (BGH aaO.), zumal die Beweislage, die nach Ansicht der Revision zu weiteren Ermittlungen drängte, sich schon aus dem angefochtenen Urteil ergab.
b) Die weiteren Verfahrensrügen konnten hingegen nur unter Zuhilfenahme des Hauptverhandlungsprotokolls ordnungsgemäß begründet werden. Das ergibt sich schon daraus, daß jeweils in der Hauptverhandlung gestellte Anträge und die daraufhin ergangenen Beschlüsse mitgeteilt werden mußten (vgl. dazu BGH NStZ 1984, 418). Insoweit war es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch nicht anzulasten, daß sein Verteidiger die Rügen nicht innerhalb der wenigen bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist verbleibenden Tage begründet hat. Dem Beschwerdeführer war deshalb für die Begründung dieser Rügen Wiedereinsetzung zu gewähren.